CCS Art. 519 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 519 CCS dal 2024

Art. 519 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 519 I. Incapacit di disporre. Difetto di libera volont . Causa illecita od immorale

1 La disposizione a causa di morte può essere giudizialmente annullata:

  • 1. se al momento in cui fu fatta, il disponente non aveva la capacit di disporre;
  • 2. se non è l’espressione di una libera volont ;
  • 3. se è illecita od immorale in sé stessa o per la condizione da cui dipende.
  • 2 L’azione di nullit può essere proposta da chiunque come erede o legatario abbia interesse a far annullare la disposizione.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 519 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Ungültigkeit
    ZHLF180100TestamenteBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Vorinstanz; Testaments; Recht; Erblassers; RER/VOGT/LEU; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Erbbescheinigung; KARRER/VOGT/LEU; Urteil; Auslegung; Erben; Disp-Ziff; Kammer; Testamentseröffnung; Ungültigkeit; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungsbeklagte; Testamente; Zustellung; Gericht; Eröffnung
    Dieser Artikel erzielt 31 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.72-ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser
    SOVWBES.2018.259AkteneinsichtAkten; Daten; Interesse; Recht; Akteneinsicht; InfoDG; Person; Interessen; Datenschutz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Datenschutzgesetz; Einsicht; Verfahren; Schutz; Informations; Personen; Anspruch; Verfahrens; Erwachsenenschutz; Schutzfrist; Persönlichkeit; Urteil; Olten-Gösgen; Gesuch; Gutachten
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 1 (5A_133/2023)
    Regeste
    Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
    Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
    149 III 12 (5A_87/2022)
    Regeste
     a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
    Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht