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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 519 ZGB vom 2024

Art. 519 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 519 I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit

1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

  • 1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
  • 2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
  • 3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
  • 2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 519 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Gesetzliche; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Beschwerde; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Materielle
    ZHLF180100TestamenteBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Vorinstanz; Testaments; Recht; Erblassers; RER/VOGT/LEU; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Erbbescheinigung; KARRER/VOGT/LEU; Tigkeit; Urteil; Letztwillige; [=act; Auslegung; Erben; Testamentseröffnung; Materielle; Kammer; Ungültigkeit; Beschwerde; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Testamente; Zustellung
    Dieser Artikel erzielt 17 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.259Akteneinsicht
    BSZB.2017.11 (AG.2017.766)Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen)
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 12 (5A_87/2022)
    Regeste
     a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
    Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Gültig; Entscheid; Beschwerdeführer; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Gericht; Klagte; Einfache; Verfahren; Verhandlung; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Aufl; Ungültigkeit; Aussprache; Schlichtungsbehörde
    146 III 1 (5A_984/2018) Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Willens; Gültig; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Beschwerde; Urteil; Willensvollstreckung; Klage; Ungültigkeitsklage; Erben; Verfügung; Letztwillig; Recht; Anordnung; Beschwerdegegner; Ungültig; Todes; Letztwillige; Miterbe; Angefochten; Erbrechtlich; Miterben; Bundesgericht; Bedachten; Beschwerdeführer; Interesse; Rechtsprechung; Urteils; Gerichtlich; Prozessparteien
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