Art. 519 I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit
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2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF210059 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Gesetzliche; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Beschwerde; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Materielle |
ZH | LF180100 | Testamente | Berufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Vorinstanz; Testaments; Recht; Erblassers; RER/VOGT/LEU; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Erbbescheinigung; KARRER/VOGT/LEU; Tigkeit; Urteil; Letztwillige; [=act; Auslegung; Erben; Testamentseröffnung; Materielle; Kammer; Ungültigkeit; Beschwerde; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Testamente; Zustellung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.259 | Akteneinsicht | |
BS | ZB.2017.11 (AG.2017.766) | Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen) |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 12 (5A_87/2022) | Regeste a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). | Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Gültig; Entscheid; Beschwerdeführer; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Gericht; Klagte; Einfache; Verfahren; Verhandlung; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Aufl; Ungültigkeit; Aussprache; Schlichtungsbehörde |
146 III 1 (5A_984/2018) | Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). | Willens; Gültig; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Beschwerde; Urteil; Willensvollstreckung; Klage; Ungültigkeitsklage; Erben; Verfügung; Letztwillig; Recht; Anordnung; Beschwerdegegner; Ungültig; Todes; Letztwillige; Miterbe; Angefochten; Erbrechtlich; Miterben; Bundesgericht; Bedachten; Beschwerdeführer; Interesse; Rechtsprechung; Urteils; Gerichtlich; Prozessparteien |