116 IV 233 | Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. | Pflicht; Verkehrs; Polizei; Unfall; Beschwerdegegner; Bestimmung; Verkehrsregel; Verhalten; Sicherung; Gefahr; Gericht; Verletzung; Sinne; Entscheid; Pflichten; Urteil; Benachrichtigung; Fahrzeug; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Nichtigkeitsbeschwerde; Vereitelung; Blutprobe; Unfälle; Verordnung; Staatsanwaltschaft; Kantons |