Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 51

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 51 VRV vom 2025

Art. 51 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 51 Reiter, Tiere Reiter (Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.

2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 51 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2022/444Appel; Appelant; ’il; ’appel; Accusation; ’appelant; était; édure; ’acte; ’accusation; ’est; évenu; énal; énale; él ègle; écis; éclaration; étérinaire; étant; éclarations; Dossier; érie; Intimée
VDEntscheid/2021/1163’il; Dossier; était; ’elle; ’est; énale; édure; ’au; ères; ’était; Action; éhicule; Ministère; éré; épréhensible; Autorité; évenu; édé; ’ailleurs; étend; ’elles; ’injure; écision

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 233Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Pflicht; Verkehrs; Polizei; Unfall; Beschwerdegegner; Bestimmung; Verkehrsregel; Verhalten; Sicherung; Gefahr; Gericht; Verletzung; Sinne; Entscheid; Pflichten; Urteil; Benachrichtigung; Fahrzeug; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Nichtigkeitsbeschwerde; Vereitelung; Blutprobe; Unfälle; Verordnung; Staatsanwaltschaft; Kantons