ArG Art. 51 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 51 ArG vom 2023

Art. 51 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 51 Vorkehren bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen

1 Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde, das Eidgenössische Arbeitsinspektorat oder der Arbeitsärztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung.

2 Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässt die kantonale Behörde eine entsprechende Verfügung, verbunden mit der Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches (1) .

3 Wird durch einen Verstoss im Sinne von Absatz 1 zugleich ein Gesamtarbeitsvertrag verletzt, so kann die kantonale Behörde in geeigneter Weise auf die Massnahmen der Vertragsparteien zur Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages Rücksicht nehmen.

(1) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 51 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140345NichtanhandnahmeArbeit; Beschwerdegegner; Arbeitszeit; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Kanton; Recht; Wirtschaft; Bestimmungen; Befragung; Arbeitnehmer; Aussage; Gesundheit; Kantons; Limmat; Aussagen; Untersuchung; Arbeitszeitüberschreitungen; Ruhezeit; Gesundheitsschutz; Verhalten; Arbeitsgesetz; Zürich-Limmat; Mitarbeiter; Stellungnahme; Sinne; önne
LUV 12 22 / V 12 23ArG, ArGV 1, ArGV 2. Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen.

Arbeit; Anstalt; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Recht; Kanton; Rechtspersönlichkeit; Arbeitsgesetz; Spital; Kantons; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Verwaltung; Arbeitsgesetzes; Dienst; Arbeitnehmer; Spitalgesetz; Ruhezeit; Luzern; Bundes; Arbeitsverhältnis; Betrieb; Personal; Geltung; Verordnung; Geltungsbereich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 200Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). Arbeit; Sonntag; Bewilligung; Sonntagsarbeit; Konkurrenz; Recht; Vorinstanz; Rekurskommission; Bundes; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Vergleich; Gesuch; Verfahren; Konkurrenzfähigkeit; Entscheid; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Streit; Streitgegenstand; Anforderungen; Bewilligungsbehörde; Schweiz; Betrieb; Beeinträchtigung; Parteientschädigung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2741/2016Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Familie; Schweiz; Recht; Flüchtling; Verfügung; Italien; Ehefrau; Wiedererwägung; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Beziehung; Flüchtlingseigenschaft; Familiengemeinschaft; Umstände; Kontakt; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Familiennachzug; Beschwerdeführers; Gewährung; Eritrea; Kinder; Familiennachzugs; Aufenthalts; Familienasyl
F-3471/2015Regroupement familial (a.p.)Rsquo;a; Suisse; Tribunal; Rsquo;il; écision; Rsquo;art; ;aide; éjour; égal; Rsquo;aide; Rsquo;un; édéral; également; ;assistance; Rsquo;ils; éfugié; étranger; était; évrier; être; émarches; éposé; établi; éfugiés; ;admission; Rsquo;assistance; Rsquo;en; ésence; éposée; Soudan