AHVG Art. 50c - AHV-Nummer
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 50c AHVG vom 2025
Art. 50c (1) AHV-Nummer
1 Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG (2) );b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
2 Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist: (3) a. für die Durchführung der AHV; oder b. (3) im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
3 Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(2) [SR 830.1]
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 758]; [BBl 2019 7359]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.