AHVG Art. 50b - Abrufverfahren

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 50b AHVG vom 2025

Art. 50b Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 50b (1) Abrufverfahren

1 Das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) sowie das Versichertenregister (Art. 49d) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich: (2)

  • a. der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (3) ;
  • b. (2) den Ausgleichskassen, den von ihnen bezeichneten Zweigstellen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG (5) übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
  • c. (6) den Unfallversicherern nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 (7) über die Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
  • d. (6) der Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
  • e. (9) den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen.
  • 2 … (10)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2749; BBl 2000 255).
    (2) (4)
    (3) SR 831.42
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
    (5) SR 831.20
    (6) (8)
    (7) SR 832.20
    (8) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (9) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
    (10) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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