SCC Art. 504 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 504 SCC from 2024

Art. 504 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 504 f. Safekeeping of wills

The cantons must ensure that public officials entrusted with wills either keep the original or a copy of such deeds themselves or else forward them to an authority for safekeeping.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 504 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-15-21Widerruf einer konkursamtlichen LiquidationErbschaft; Recht; Entscheid; Bezirksgericht; Liquidation; Erben; Einzelrichter; Verfahren; Kanton; Protokoll; SchKG; Konkurs; Kantons; Widerruf; Wohnung; Anordnung; Erblassers; Gericht; Einmischung; Feststellung; Ziffer; Graubünden; Auflage; Bundesgericht; Schweizerische; Verwaltung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1991 5Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?Verfügung; Notar; Verfügungen; Abschrift; Erblassers; Einlieferung; Testament; Verwahrung; Aktensammlung; Urkunden; Amtsstelle; Aufbewahrung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; Ablieferung; Notars; Erbverträge; Vorschrift; Kommentar; Escher; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Todesfalle; Testamente; Anfrage; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen:; Registeramt; Grundbuch
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