Art. 504 f. Aufbewahrung der Verfügung
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | KSK-15-21 | Widerruf einer konkursamtlichen Liquidation | Richt; Schwerde; Beschwerde; Schaft; Erbschaft; Recht; Führer; Entscheid; Deführer; Schlagung; Schwerdeführer; Zirksgericht; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Liquidation; Recht; Erben; Kursamt; Richts; Lichen; Konkursamtliche; Einzelrichter; Verfahren; Kanton; Protokoll; SchKG; Chung; Konkurs; Kantons; Widerruf |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1991 5 | Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden? |