BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 50

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 50 ATSG vom 2024

Art. 50 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 50 Vergleich

1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.

2 Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 50 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.15Anspruch auf UmschulungIV-Nr; Arbeit; Umschulung; Mitteilung; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Eingliederung; Alkohol; Verfügung; Invalid; Aufbautraining; Umschulungsanspruch; Bericht; IV-Stelle; Pensum; Aufenthalt; Bereich; Abklärung; Solothurn; Verlängerung; Ressourcen; Anstellung; Gesundheit; Massnahme; Störung
SHNr. 63/2018/52 Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahme: Selbstamortisierendes Darlehen bei Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb - Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21ter Abs. 3 IVG; Art. 2 HVI. Voraussetzungen für den Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen (E. 2.2 und 5.1). Anspruch vorliegend bejaht (E. 5.5). Melkroboter; Hilfsmittel; Landwirt; Eingliederung; Anspruch; Darlehen; Beschwerdeführers; Arbeit; Leistung; Entlastung; IV-Stelle; Eingliederungserfolg; Stunden; Arbeitsfähigkeit; Landwirtschaft; Invalide; Gutachten; Betrieb; Invalidenversicherung; Leistungsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen; Aufgabe; Verhältnis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.15-Unfall; Recht; Status; Verfügung; Fraktur; Niere; Schmerzen; Vergleich; Leistung; Becken; Wiedererwägung; Bereich; Einsprache; Rente; Untersuchung; Beckenring; Einspracheentscheid; Gutachten; Polytrauma; Osteosynthese; Metacarpale; Dysfunktion; Urteil
SGKV 2017/8Entscheid Fortgesetzte Versicherungspflichtunterstellung beim bisherigen Kranken- versicherer nach KVG, da die Wohnsitzgemeinde die Abmeldebestätigung annullierte und der Beschwerdeführer den Nachweis der Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erbrachte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2019, KV 2017/8). Versicherung; Wohnsitz; Gemeinde; Ausland; Jahresfranchise; Schweiz; Prämien; Recht; Beschwerdeführers; Abmeldebestätigung; Einsprache; Krankenversicherung; Forderung; Begründung; Abmeldung; Absicht; Einspracheentscheid; Wohnsitznahme; Krankenkasse; Einwohneramt; Versicherungspolice; Möglichkeit; Person; Akten; Versicherungspolicen; Versicherungspflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 77 (8C_859/2013)Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 18 UVG; Wiedererwägung bei vergleichsgestützter Leistungszusprechung des Unfallversicherers. Der UVG-Versicherer kann seine gestützt auf einen Vergleich mit der versicherten Person erlassene Verfügung über die Zusprechung einer Versicherungsleistung nicht mit der Begründung in Wiedererwägung ziehen, ein einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien - wie etwa der versicherte Verdienst bei einer Invalidenrente - sei offensichtlich unrichtig festgelegt worden. Hiefür müsste sich vielmehr die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (E. 3). Recht; Vergleich; Verfügung; Leistung; Wiedererwägung; Verdienst; Unfall; Allianz; Invalidenrente; Rechtslage; Einsprache; Anspruchsfaktoren; Ergebnis; Rente; Einspracheentscheid; Vergleichs; Zusprechung; Sachverhalt; Helvetia; Leistungen; Elvia; Invaliditätsgrad; Integritätsentschädigung; Unfallversicherer; Versicherungsträger; Urteil; Klärung
135 V 124 (9C_781/2008)Art. 89 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Art. 116 und 139 OR; Art. 46 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche und örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers. Ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit ist im Verfahren nach Art. 89 KVG unzulässig (E. 3). Das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ist sachlich zuständig zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers betreffend eine vom Krankenversicherer auf dem Betreibungsweg geltend gemachte Forderung gestützt auf eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen Behandlung (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG), auch wenn die Vereinbarung alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist (E. 4.3.1). Der Gerichtsstand nach Art. 89 Abs. 2 KVG (Kanton, in welchem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt) geht dem Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vor (E. 4.3.2). Fristwahrung durch Klage beim örtlich unzuständigen Gericht (Art. 139 OR analog; E. 5). ändig; Schiedsgericht; Kanton; SchKG; Zuständig; Zuständigkeit; Vereinbarung; Luzern; Aberkennung; Urteil; Betreibung; Kantons; Leistungserbringer; Schuld; Schiedsgerichts; Aberkennungsklage; Entscheid; Recht; Forderung; Gericht; Bundes; Sinne; Klage; Abteilung; Leistungserbringers; Nichteintreten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-603/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; BVGer-act; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Schweiz; Frist; Einspracheentscheid; Schweizerische; SAK-act; Entscheid; Verfahrens; Parteien; Ausgleichskasse; Verfügung; Akten; Rechtzeitigkeit; Vernehmlassung; Eingabe; Eröffnung; Behörde; Verfahrenskosten; Einschreiben; Beweismittel; Abteilung; Besetzung
C-7034/2013RentenanspruchVorinstanz; Verfügung; Gutachten; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Neuanmeldung; Urteil; Verordnung; Parteien; BVGer; Beweis; Prüfung; Verfahren; Schweiz; Gesundheitszustand; Person; Hinweis; Invalidität; Über; Bestimmungen; Forderung; Begutachtung; Verschlechterung; Rente; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Parteientschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG- 4. A, Zürich2020
-ATSG a ed.2015