Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 5 VRV vom 2024
Art. 5 (1) Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
(Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:a. 80 km/h für1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,2. Anhängerzüge,3. Sattelmotorfahrzeuge,4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;b. 60 km/h für gewerbliche Traktoren;c. 40 km/h beim1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;d. 30 km/h1. beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen (2) Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,2. beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. (3)
2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:a. (4) Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;b. schwere Wohnmotorwagen;c. (5) leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. (3)
2bis … (7)
3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. (8)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ([AS 1976 2810]).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 243]). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
(3) (6)
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ([AS 2009 5701]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 2139]).
(6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2883]).
(7) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ([AS 1995 4425]). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ([AS 2000 2883]).
(8) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS 2012 1821]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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