Strafregistergesetz (StReG) Art. 5

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 5 StReG vom 2025

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Art. 5 Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:

  • a. Sie trägt die Daten in VOSTRA ein, die ihr von den Militärjustizbehörden gemeldet werden (Art. 7 Abs. 3).
  • b. Sie erstellt für die Militärjustizbehörden Auszüge aus VOSTRA.
  • c. Sie ist für die registerführende Stelle die Ansprechstelle der Militärjustiz bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
  • d. Sie unterstützt die registerführende Stelle bei ihrer Kontrolle der Datenbearbeitung.
  • e. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen an die zuständigen Behörden weiter.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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