Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 5 SVG vom 2024

Art. 5 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 5 Signale und Markierungen

1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.

2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU140004Übertretung von Verkehrsvorschriften Signal; Signale; Beschuldigte; Halteverbot; Richter; Über; Vorinstanz; Berufung; Beschuldigten; Recht; Busse; Stadtrichteramt; Halteverbots; Ersatz; Anforderungen; Urteil; Sachverhalt; Fahrzeug; Strasse; Signals; Strassen; Verkehr; Minuten; Sinne
VDJug/2022/459Appel; ’appel; ’il; écité; ’appelant; édure; écembre; Usage; ’est; éhicule; édé; ’usage; éterminé; était; ègle; énal; édéral; Interdiction; énale; éciation; ération; Arrondissement; Infraction; ’arrondissement; éré

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.375FührerausweisentzugPersonen; Richter; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Verkehrs; Widerhandlung; Verschulden; Strassen; Gefahr; Urteil; Vorplatz; Verfügung; Führerausweis; Beschwerde; Verkehrsregel; Befehl; Personenwagen; Verletzung; Verwaltungsgericht; Strassenverkehr; Verfahren; Bundesgericht; Parteien; Bestimmungen; Verkehrsregeln; Würdigung; Richters; Verfahren; Sachverhalt
SGB 2018/80, B 2018/82Entscheid Strassenrecht, Verkehrsanordnungen, Tempo-30-Zone, Koordinationspflicht, Art. 111 Abs. 1 BGG, Art. 25a und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Quot; Strasse; Beschwer; Vorinstanz; Entscheid; Rekurs; Strassen; Massnahme; Tempo-; Massnahmen; Recht; Verfahren; Verkehr; -Zone; Hinweis; Gemeinde; Hinweise; Einsprache; VerwGE; Hinweisen; -Strasse; Strassenbauprojekt; Verkehrsanordnungen; Beschwerdeverfahren; Parkfeldmarkierungen; Massnahmenplan; Parzelle; Polizeikommando; Signal; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 30 (6B_384/2020)
Regeste
§ 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).
Verbot; Strasse; Recht; Luzern; Strassen; Urteil; Verbots; Hinweis; Kanton; Verkehr; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; Übertretung; UeStG; Privatklägerin; Strassenverkehr; UeStG/LU; Sinne; Randzeit; Schutz; TENCHIO/TENCHIO; Randzeiten; Sachen; Charakter; Verhalten; Fahrzeug; Hinweisen
146 IV 358 (6B_1452/2019)
Regeste
Art. 92 Abs. 2 SVG ; Fahrlässige Führerflucht. Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
ässig; Führerflucht; Unfall; Verkehr; Urteil; Verhalten; Fahrzeug; Verbindung; Fahrzeugführer; Person; Verkehrsunfall; Bundesgericht; Strasse; Kantons; Hilfe; Polizei; Geldstrafe; Busse; Sinne; Verletzung; Tatbestand; Zweck; Strassenverkehr; Personen; Fahrlässig