FusG Art. 5 - Fusion einer Gesellschaft in Liquidation

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 5 FusG vom 2023

Art. 5 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation

1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.

2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Basel 2008
Müller, VischerZürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich2004