BetmG Art. 5 - Ein-, Aus- und Durchfuhr (1)
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 5 BetmG vom 2023
Art. 5 Ein-, Aus- und Durchfuhr (1)
1 Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, bedarf einer Bewilligung der Swissmedic. (2) Diese wird nach den internationalen Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Bestimmungsland verlangt wird. (3)
1bis Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Die Swissmedic kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist. (4)
2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (5) in Verbindung mit dem Institut ausgeübt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ([AS 2009 2623]; [2011 2559]; [BBl 2006 8573], [8645]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ([AS 2009 2623]; [2011 2559]; [BBl 2006 8573], [8645]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ([AS 1975 1220]; [BBl 1973 I 1348]).
(4) Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 9 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ([AS 2008 447], [5405 ]Art. 1 Bst. f; [BBl 2004 5965]).
(5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ([SR 170.512.1]) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ([AS 2021 589]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.