Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 494

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 494 ZGB vom 2024

Art. 494 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 494 I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag

1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.

2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

3 Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:

  • 1. mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
  • 2. im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. (1)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 494 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2018/122éritier; Appel; Héritier; éritiers; égué; ûreté; ’appel; élégué; élivrance; Appelant; Appelante; égataire; élai; édure; Héritiers; ûretés; écision; ’ordonnance; était; ésentant; Lappel; éancier; éléguée; élivrer; ’héritier
    VDHC/2017/37-Appel; Appelant; Intimée; époux; Immeuble; égime; écembre; écès; Entre; éance; Autre; Expert; élève; Entretien; éparation; érés; édiat; érêt; écision; élèvement; épens; épouse
    Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.72-ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schenkung; Schädigung; Schädigungsabsicht; Schenkungen; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Erblassers; Recht; Kinder; Regionalgericht; Urteil; Absicht; Sachverhalt; Vermächtnis; Rechtsbegehren; Beweis; Darlehen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Anfechtung; Betrag; Vorempfänge; Gericht; Zuwendungen; Aktivlegitimation
    138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BreitschmidBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2007
    BreitschmidBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2007