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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 490 ZGB vom 2024

Art. 490 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 490 III. Sicherungsmittel

1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.

2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.

3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 490 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230077TestamentseröffnungBerufung; Willensvollstrecker; Erben; Berufungskläger; Testament; Erblasserin; Erbschaft; Vorinstanz; Testamentseröffnung; Pflichtteil; Entscheid; Ehemann; Beschwer; Akten; Dispositiv; Vorerbin; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Ehemannes; Pflichtteile; Kinder; übersteigenden; Rechtsmittel; Stellung; Erben; Beschwerde; Oberrichter; Urteil; Fest
ZHLF170024TestamentseröffnungErben; Berufung; Schaft; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Berufungsbeklagte; Überrest; Erbschaft; Winterthur; Eröffnung; Anordnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2013.00010Erbschaftssteuer / NacherbeneinsetzungErben; Erbeneinsetzung; Verfügung; Erben; Erbvertrag; Beschwerde; Erbschaft; Person; Erblasser; Ersatzverfügung; Ehegatte; Nichten; Ehegatten; Neffe; Beschwerdeführerin; Erbschaftssteuer; Geschehen; Personen; Sukzessiv; Sterben; Neffen; ZiffII; Kantonale; Steueramt; Beschwerdeführerinnen; Vorerbe; ESchG; ZiffI; überlebende
SGEL 2015/11Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Behandlung eines mit einer Nacherbschaft belasteten Vermögens bzw. Beantwortung der Frage, ob eine Vorerbschaft zum verzehrbaren Vermögen gezählt werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2016, EL 2015/11).Entscheid vom 13. September 2016
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Erben; Beistand; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Erben; Person; Nondum; Gelte; Vorerbe; Kindes; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Beschwerde; Erbeneinsetzung; Wahrung; Grundbuch; Gezeugt; Conceptus; AArt; Anzuordnen; Geltende; Personen; Vermögens; Auslieferung; Sicherstellung; Urteil; Stadt
129 III 113Art. 490 Abs. 2 ZGB und 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Sicherstellung der Anwartschaft der Nacherben. Die Pflicht zur Auslieferung an die Nacherben kann auf einem von einer eingesetzten Erbin erworbenen Grundstück auch dann nicht vorgemerkt werden, wenn dieses zum Teil aus Mitteln bezahlt wurde, die zu dem der Nacherbeneinsetzung unterworfenen Vermögen gehören (E. 4). Della; Dell'; Erede; Patrimoni; L'erede; Eredi; Annotazione; Patrimonio; Stato; Istituita; Parte; Obbligo; Propri; Mezzi; Trasmissione; Fedecommesso; Diritto; Quale; L'obbligo; Sostituzione; Fedecommissaria; Provenienti; Oggetto; Immobili; Acquisto; Fondi; Nella; L'eredità; L'annotazione; Garanzia
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