Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 49

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 49 AHVG vom 2024

Art. 49 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 49 Vierter Abschnitt: Die Organisation A. Allgemeines (1) Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG (2) ) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
(2) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 49 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2016/16Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG. Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Waisenrente. Bloss beiläufige Mitteilung über den Lehrabbruch des Sohnes im Rahmen der Invalidenrentenabklärung kann nicht als rechtsgenüglich erachtet werden. IV-Stelle stellt keine zuständige Verwaltungsstelle bezüglich AHV-rechtlicher Belange im Sinne der Rechtsprechung dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2017, AHV 2016/16). Waise; Waisen; Waisenrente; Rückforderung; Rente; Abklärung; Ausgleichskasse; Leistung; IV-Stelle; Meldung; Beschwerdeführers; Einsprache; Anspruch; Bundes; Abklärungen; Verwaltung; Renten; Lehre; Verfügung; Ausbildung; Gallen; Vater; Rückerstattung; Leistungen; Vertreter

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2016/16Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG. Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Waisenrente. Bloss beiläufige Mitteilung über den Lehrabbruch des Sohnes im Rahmen der Invalidenrentenabklärung kann nicht als rechtsgenüglich erachtet werden. IV-Stelle stellt keine zuständige Verwaltungsstelle bezüglich AHV-rechtlicher Belange im Sinne der Rechtsprechung dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2017, AHV 2016/16). Waise; Waisen; Waisenrente; Rückforderung; Rente; Abklärung; Ausgleichskasse; Leistung; IV-Stelle; Meldung; Beschwerdeführers; Einsprache; Anspruch; Bundes; Abklärungen; Verwaltung; Renten; Lehre; Verfügung; Ausbildung; Gallen; Vater; Rückerstattung; Leistungen; Vertreter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 579Art. 56 und Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Wirtschaftlichkeit der Behandlung; Rückforderungsanspruch; Verwirkung. Der Rückforderungsanspruch der Krankenversicherer gegenüber einem Spital, welches mehr Betten als gemäss kantonaler Spitalplanung zulässig betrieben hat, wird im Grundsatz bejaht (E. 3). Wo kein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht und demzufolge direkt Klage beim Gericht zu erheben ist, wird die Verwirkungsfrist gewahrt mit einem vorangehenden Akt, mit welchem der Gläubiger (Krankenversicherer) seine Forderung (auf Rückerstattung der Leistungen) gegenüber dem Schuldner (Leistungserbringer) in geeigneter Weise geltend macht (E. 4).
Leistung; Urteil; Spital; Rückforderung; Verwirkung; Frist; Leistungen; Versicherungsgericht; Recht; Klage; Verwirkungsfrist; Rückerstattung; Verjährung; Leistungserbringer; Versicherungsgerichts; Betten; Krankenversicherung; Rückforderungsanspruch; Krankenversicherer; Spitalliste; Bereich; Entscheid; Verfügung; Sozialversicherung; Forderung; EUGSTER; Rechtsprechung; Verjährungsfrist
131 V 249Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3) Ehegatte; Ehegatten; Existenzminimum; Verrechnung; Rückforderung; Einkommen; Ergänzungsleistungen; Familie; Rente; Schuld; Nettoeinkommen; Rückerstattung; Schuldner; Notbedarf; Sozialversicherung; Berechnung; IV-Stelle; Kantons; Gallen; Existenzminimums; Betrag; IV-Rente; Verwaltung; Verhältnis; Quote; EL-Anspruch; EL-Rückforderung; Ehepaar; Rückforderungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6992/2015Rentenanspruchätig; Recht; Verfügung; Schweiz; Deutschland; B-act; Beiträge; Kasse; Nichterwerbstätiger; Vorinstanz; Wohnsitz; Beilage; IVSTA; Versicherung; Verordnung; Rente; Begründung; Rechtsmittel; Parteien; Akten; Urteil; Mindestbeitrag; Sozialversicherung; Verfahren; Mindestbeitrags
C-4191/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Verfügung; Vorinstanz; Recht; Revision; SAK-act; Beschwerde; Einsprache; Wiedererwägung; Bundesverwaltungsgericht; Eröffnung; Rente; Beschwerdeführers; Verordnung; Entscheid; Schweiz; Wiedererwägungsgesuch; Verwaltung; Verfahren; BVGer-act; Rechtsmittel; Tatsache; Parteien; Akten; Verfügungen