147 IV 526 (6B_1247/2020) | Regeste a Art. 91 Abs. 2 StPO ; Art. 48 BGG ; Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Vorlage eines Videos. Das Datum, an welchem eine Rechtsschrift eingereicht wird, entspricht vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Möchte eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie der zuständigen Behörde unaufgefordert - und vor Ablauf der Beschwerdefrist - aufzeigen, dass sie die Frist eingehalten hat, indem sie die Beweise für die rechtzeitige Abgabe der Rechtsschrift vorlegt oder diese zumindest in der Beschwerdeschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung bezeichnet. Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen (E. 3). | élai; épôt; Tribunal; édé; éral; été; édéral; édure; éposé; énal; ésomption; énale; établi; écité; était; Enveloppe; Autorité; équence; Ordonnance; égal; écision; ésent; établir; ément; étant; Expiration; Valais; Encontre; également; écrit |
124 IV 49 | Art. 60 Abs. 2 OR, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung. Hat sich der Geschädigte im Strafprozess als Prozesspartei konstituiert, bewirkt die Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung auch die Unterbrechung der Verjährung für die Zivilforderung (E. 4). | Verjährung; Unterbrechung; Geschädigte; Anspruch; Zivilforderung; Verjährungsfrist; Genugtuung; Handlung; Zivilanspruch; Gericht; Opfer; Schaden; Urteil; Schadenersatz; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Berufung; Punkt; Erben; Recht; Oberwallis; Verfolgungsverjährung; Bezirk; Zivilklage; Geschädigten; Frist; Einrede |