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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 48 StPO vom 2024

Art. 48 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 48 Konflikte

1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.

2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 48 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH180166ÜberweisungStaatsanwaltschaft; Überweisung; Beschwerdegegner; Übertretung; Akten; Vergehen; Überweisungsverfügung; Kommentar; Körper; Körperverletzung; Verbrechen; Gericht; Recht; Winterthur; Arztbericht; Verfahren; Übertretungsstrafbehörde; Kanton; Verletzungen; Entscheid; Person; Basler; Schweizerische; Kantons; Winterthur/Unterland; Interesse
VDJug/2014/24-évenu; Appel; éfense; éfenseur; Office; éfaut; énale; écrit; ébats; édictale; Indemnité; éter; Arrondissement; édéral; ésente; ître; éjà; Lappel; équestré; Ministère; étranger; ègle; ésident; Usage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2016.146 (AG.2017.92)Verweigerung der AktenherausgabeAkten; Staatsanwalt; Staatsarchiv; Staatsanwaltschaft; Gericht; Gesuch; Herausgabe; Interesse; Gutachten; Basel; Gutachter; Bundes; Gericht; Jugendstrafakten; Basel-Stadt; Verfahren; Staatsarchivarin; Interessen; Geheimhaltung; Verfahren; Geheimhaltungsinteresse; Gesuchs; Einsicht; Entscheid; Archivgesetz; Konflikt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 526 (6B_1247/2020)
Regeste
 a Art. 91 Abs. 2 StPO ; Art. 48 BGG ; Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Vorlage eines Videos. Das Datum, an welchem eine Rechtsschrift eingereicht wird, entspricht vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Möchte eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie der zuständigen Behörde unaufgefordert - und vor Ablauf der Beschwerdefrist - aufzeigen, dass sie die Frist eingehalten hat, indem sie die Beweise für die rechtzeitige Abgabe der Rechtsschrift vorlegt oder diese zumindest in der Beschwerdeschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung bezeichnet. Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen (E. 3).
élai; épôt; Tribunal; édé; éral; été; édéral; édure; éposé; énal; ésomption; énale; établi; écité; était; Enveloppe; Autorité; équence; Ordonnance; égal; écision; ésent; établir; ément; étant; Expiration; Valais; Encontre; également; écrit
124 IV 49Art. 60 Abs. 2 OR, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung. Hat sich der Geschädigte im Strafprozess als Prozesspartei konstituiert, bewirkt die Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung auch die Unterbrechung der Verjährung für die Zivilforderung (E. 4). Verjährung; Unterbrechung; Geschädigte; Anspruch; Zivilforderung; Verjährungsfrist; Genugtuung; Handlung; Zivilanspruch; Gericht; Opfer; Schaden; Urteil; Schadenersatz; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Berufung; Punkt; Erben; Recht; Oberwallis; Verfolgungsverjährung; Bezirk; Zivilklage; Geschädigten; Frist; Einrede

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2020.51Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Beschuldigte; Behörde; Kantons; Gesuch; Gericht; Ungarn; Fahrzeug; Beschuldigten; Tatort; Behörden; Gerichtsstand; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Recht; Schweiz; Leasingrate; Über; Bundesstrafgericht; Generalstaatsanwaltschaft; Übernahme; Behörde; Beschwerdekammer; Zuständigkeit; Gesuchsgegner; Aneignungsabsicht
BB.2011.122Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO). Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).Rechtsanwalt; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Wyder; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Einvernahmen; Verteidiger; Verfahren; Standslosigkeit; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Parteien; Peter-René; Stellungnahme; Geschäftskontrolle; Domeisen; Gerichtskosten; Bundesstrafgerichtskasse; Apos;; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd.2013