LAM Art. 48 - Presupposti e inizio del diritto

Einleitung zur Rechtsnorm LAM:



Art. 48 LAM dal 2024

Art. 48 Legge federale
sull’assicurazione militare (LAM) drucken

Art. 48 Sezione 7: Rendita per menomazione dell’integrit Presupposti e inizio del diritto

1 L’assicurato colpito da una rilevante e durevole menomazione dell’integrit fisica, mentale o psichica ha diritto a una rendita per menomazione dell’integrit . (1)

2 La rendita per menomazione dell’integrit è dovuta a partire dal termine della cura medica o qualora la continuazione della cura non lasci presumere un miglioramento notevole delle condizioni di salute dell’assicurato.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 6 della LF del 21 mar. 2003 (4a revisione dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3837 3852; FF 2001 2851).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2018/1Entscheid Art. 6 MVG.Tinnitus. Knalltrauma. Kein Leistungsanspruch bei einem objektiv nicht nachweisbaren Tinnitus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2018, MV 2018/1). Tinnitus; Kausalzusammenhang; Militärversicherung; Beschwerden; Behandlung; Leistungspflicht; Einsprache; Verfügung; Vorliegen; Kausalzusammenhangs; Begründung; Heilbehandlung; Entscheid; Integritätsschaden; Haftung; Noiser; Ereignisse; „Grundfall“; Untersuchung; Rauschgerät; ürlichen
SGMV 2006/1Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 231 (8C_472/2016)Art. 48 und 49 MVG; Bemessung der Integritätsschadenrente bei einem Versicherten mit schizophrenem Residuum (ICD-10 F20.5). Soweit die Schwierigkeiten, Kontakte mit Dritten aufzunehmen und sexuelle Beziehungen zu unterhalten, im konkreten Fall charakteristische Symptome eines schizophrenen Residuums sind und der Versicherte im Übrigen aus urologischer Sicht unter keinem physiologischen Problem leidet (erektile Dysfunktion oder Zeugungsunfähigkeit), rechtfertigt es sich, vollumfänglich auf den wegen der Schizophrenie anerkannten Integritätsschaden abzustellen. Diese Schwierigkeiten sind nicht losgelöst von der psychischen Beeinträchtigung zu sehen, deretwegen sie gegenteils gerade bestehen (E. 4.4). Der Versicherte kann daher wegen seiner Unfähigkeit, eine intime Beziehung mit einer Frau einzugehen, keinen höheren Prozentsatz beanspruchen, als er für die Schizophrenie vorgesehen ist (E. 4.4). égrité; Intégrité; Atteinte; énie; Assurance; était; Expert; Assuré; été; écision; Accidents; Assurance-accidents; Expertisé; ésiduelle; éré; Expertise; ération; être; édéral; Intéressé; Ancien; Tribunal; înait; Autre; écialiste; MAESCHI; Selon; évaluation; érieure; état
134 III 97 (4A_373/2007)Genugtuung in Form einer Rente (Art. 47 OR). Die Genugtuung kann in Form einer Rente ausgerichtet werden. Eine Genugtuungsrente muss jedoch in einem ausgewogenen Verhältnis zu einer Genugtuung stehen, die als Kapital bezahlt wird (E. 4). Genugtuung; Urteil; Rente; Genugtuungsrente; Kapital; Unfall; Kantons; Urteils; Genugtuungssumme; Kapitals; Betrag; Kantonsgericht; Schaden; Kapitalsumme; Urteilsdatum; Verfahren; Höhe; Alter; Abgeltungsform; Militärversicherung; Versicherung; Unfallereignis; Monats; Datum; Obergericht; Bundesgericht; Erwägungen