Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 48

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 48 MVG vom 2024

Art. 48 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 48 7. Abschnitt: Integritätsschadenrente Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn

1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente. (1)

2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2018/1Entscheid Art. 6 MVG.Tinnitus. Knalltrauma. Kein Leistungsanspruch bei einem objektiv nicht nachweisbaren Tinnitus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2018, MV 2018/1). Tinnitus; Kausalzusammenhang; Militärversicherung; Beschwerden; Behandlung; Leistungspflicht; Einsprache; Verfügung; Vorliegen; Kausalzusammenhangs; Begründung; Heilbehandlung; Entscheid; Integritätsschaden; Haftung; Noiser; Ereignisse; „Grundfall“; Untersuchung; Rauschgerät; ürlichen
SGMV 2006/1Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 231 (8C_472/2016)Art. 48 und 49 MVG; Bemessung der Integritätsschadenrente bei einem Versicherten mit schizophrenem Residuum (ICD-10 F20.5). Soweit die Schwierigkeiten, Kontakte mit Dritten aufzunehmen und sexuelle Beziehungen zu unterhalten, im konkreten Fall charakteristische Symptome eines schizophrenen Residuums sind und der Versicherte im Übrigen aus urologischer Sicht unter keinem physiologischen Problem leidet (erektile Dysfunktion oder Zeugungsunfähigkeit), rechtfertigt es sich, vollumfänglich auf den wegen der Schizophrenie anerkannten Integritätsschaden abzustellen. Diese Schwierigkeiten sind nicht losgelöst von der psychischen Beeinträchtigung zu sehen, deretwegen sie gegenteils gerade bestehen (E. 4.4). Der Versicherte kann daher wegen seiner Unfähigkeit, eine intime Beziehung mit einer Frau einzugehen, keinen höheren Prozentsatz beanspruchen, als er für die Schizophrenie vorgesehen ist (E. 4.4). égrité; Intégrité; Atteinte; énie; Assurance; était; Expert; Assuré; été; écision; Accidents; Assurance-accidents; Expertisé; ésiduelle; éré; Expertise; ération; être; édéral; Intéressé; Ancien; Tribunal; înait; Autre; écialiste; MAESCHI; Selon; évaluation; érieure; état
134 III 97 (4A_373/2007)Genugtuung in Form einer Rente (Art. 47 OR). Die Genugtuung kann in Form einer Rente ausgerichtet werden. Eine Genugtuungsrente muss jedoch in einem ausgewogenen Verhältnis zu einer Genugtuung stehen, die als Kapital bezahlt wird (E. 4). Genugtuung; Urteil; Rente; Genugtuungsrente; Kapital; Unfall; Kantons; Urteils; Genugtuungssumme; Kapitals; Betrag; Kantonsgericht; Schaden; Kapitalsumme; Urteilsdatum; Verfahren; Höhe; Alter; Abgeltungsform; Militärversicherung; Versicherung; Unfallereignis; Monats; Datum; Obergericht; Bundesgericht; Erwägungen