VVG Art. 47a -
Einleitung zur Rechtsnorm VVG:
Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.
Art. 47a VVG vom 2024
Art. 47a (1)
Dem VAG (2) unterstehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (3) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung systematisch zu verwenden, wenn sie:a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 (4) über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (5) über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(2) [SR 961.01]
(3) [SR 831.10]
(4) [SR 832.10]. Dieser Art. ist heute aufgehoben. Siehe seit dem 1. Jan. 2016: Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 ([SR 832.12]).
(5) [SR 832.20]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.