Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 47 VwVG vom 2022

Art. 47 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 47 C. Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeinstanzen sind:

  • a. der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
  • b. (1) das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31–34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) ;
  • c. (1) andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
  • d. (4) die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
  • 2 Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. (5)

    3(6)

    4 Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.

    (1) (3)
    (2) SR 173.32
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (5) Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114; BBl 1975 I 1453).
    (6) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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    Art. 47 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2024/718élai; Avance; ’avance; LPA-VD; édéral; Assurance-invalidité; édure; Office; Autorité; éfaut; ’est; écision; ’assurance-invalidité; ’était; édérale; échéance; ébité; énéral; ’au; écède; Irrecevabilité; ’il; équence; épens
    VD2024/195élai; LPA-VD; écision; ’au; édéral; ’avance; évrier; Office; édure; Assurance-invalidité; ’assurance-invalidité; ’autorité; -après; écembre; émentaires; ’elle; éfaut; édérale; ’al; ’assurée; éclaré; ’absence; ’avis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2015.56 (AG.2015.401)betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung / Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Verwaltung; Rekurs; Recht; Universitätsspital; Verwaltungsrat; Verwaltungsgericht; Universitätsspitals; Basel; Rechtsmittel; Direktion; Verfügung; Entscheid; Über; Rekurrent; Verfahren; Regierungsrat; Überweisung; Bundes; Arbeitsverhältnis; Ausstand; Person; Kanton; Kantons; Basel-Stadt; Spitäler; ÖSpG; Verfahrens; Rekursinstanz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    129 II 193Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). Bundes; Schweiz; Bundesrat; Recht; Bundesgericht; Einreise; Kosovo; Entscheid; Familie; Verfügung; Rechtsmittel; Bundesrates; Einreiseverbot; Verwaltung; Ausweisung; Bundesversammlung; Bundesverfassung; Polizei; Aktivitäten; Sicherheit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesamt; Kommentar; Sinne; Kinder; Familienleben
    124 V 393Art. 6 und Art. 48 lit. a VwVG; Art. 103 lit. a OG: Parteistellung. - Weil nebst den Verfügungsadressaten auch derjenige Partei ist, der ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen kann, sind die Legitimationsvorschriften zur Verwaltungsbeschwerde (Art. 48 VwVG) und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG) insofern auch für die Parteistellung massgebend. - Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). - Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG sowie Art. 103 lit. a OG und damit der Parteistellung von Organen der mittelbaren Staatsverwaltung ist von entscheidender Bedeutung, ob ihnen das Gesetz im fraglichen Regelungsbereich eine Autonomie einräumt oder nicht. - Als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung verfügen die Krankenkassen in finanzieller Hinsicht nicht über eine ähnliche Autonomie und Gestaltungsfreiheit, wie sie Privaten zusteht. Die Parteistellung der Krankenkassen, welche nicht Adressaten der Verfügung waren, mit welcher das Eidg. Departement des Innern der Visana die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Art. 1 Abs. 1 KVG in acht Kantonen entzog, wird demzufolge verneint. Verfügung; Visana; Krankenversicherung; Parteistellung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Versicherer; Versicherung; Departement; Anträge; Bundes; Interesse; Kantonen; Departements; Autonomie; Bewilligung; Krankenkasse; Gewährung; Akteneinsicht; Departementsverfügung; Versicherungsgericht; Aufhebung; Durchführungsorgan; Gehör; Rechtsmittel; Durchführungsorgane; Krankenkassen; Gehörs; Auflagen; Beschwerdeinstanz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5572/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Zivildienst; Vorinstanz; Zulassung; Gesuch; Quot;; Marschbefehl; Wiedereinteilung; Armee; Vernehmlassung; Rekrutenschule; Kommando; Ausbildung; Marschbefehls; Zulassungsverfügung; Verfügung; Beschwerdeführers; Gültigkeit; Antritt:; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Zivildiensteinsatz; Stellung; Begehren; Stellungnahme; Massnahmen; Bundesamt; ändig
    B-4149/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Vorinstanz; Zivildienst; Untersuchung; Regionalzentrum; Quot;; Verfügung; Gesuch; Recht; Entlassung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Parteien; E-Mail; Beschwerdeführers; Beurteilung; Urteil; Mitwirkung; Richter; Gründen; Bericht; Aufgebot; Mitwirkungspflichten; Vernehmlassung; ätzlich

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Waldmann, WeissenbergerPraxis zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich2016
    Waldmann, WeissenbergerPraxis zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich2016