BPR Art. 47 - Verfahren
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 47 BPR vom 2022
Art. 47 3. Kapitel: Mehrheitswahl Verfahren
1 In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1bis Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben:a. der amtliche Name und Vorname;b. der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;c. das Geschlecht;d. die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;e. die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; f. Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und g. der Beruf. (1)
2 Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 ([AS 2015 543]; [BBl 2013 9217]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ([AS 1994 2414]; [BBl 1993 III 445]). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4635]; [BBl 2006 5261]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.