Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 47

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 47 AVIG vom 2024

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Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

  • a. die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
  • b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 V 370Art. 47 Abs. 1 AVIG (Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse), Art. 69 Abs. 1 AVIV (Meldepflicht über den wetterbedingten Arbeitsausfall bei der kantonalen Amtsstelle). - Der dreimonatige Fristenlauf zur Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode gemäss Art. 68 AVIV; dies unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle ihre Verfügung über einen Einspruch (Art. 48 Abs. 2 AVIG) gegen die Rechtzeitigkeit oder die Anrechenbarkeit der gemeldeten Arbeitsausfälle getroffen hat. - Rz. 77 des BIGA-Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung, welche die Frist zur Geltendmachung ab dem Tag der Zustellung der Verfügung über den Entscheid der kantonalen Amtsstelle betreffend ihren Einspruch (bzw. des Rekursentscheides darüber) laufen lässt, ist bundesrechtswidrig.
    Arbeit; Amtsstelle; Schlechtwetterentschädigung; Geltendmachung; Kasse; Einspruch; Frist; Entscheid; Urteil; Verfügung; Entschädigung; Arbeitslosenkasse; Anspruch; Ausrichtung; Versicherungsgericht; Arbeitsausfall; Abrechnungsperiode; Voraussetzungen; Zustimmung; Verfahren; Zustellung; Anspruchs; Arbeitnehmer; Kreisschreiben; Versicherungsgerichts; Arbeitslosenversicherung; Erwägung; équent; Kursbesuch
    111 V 261Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV ist gesetzmässig (Erw. 1). - Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit werden die Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt, sofern sich aus der Begründung der Kurzarbeit hinreichende Anhaltspunkte für wetterbedingte Arbeitsausfälle ergeben (Erw. 3). Kurzarbeit; Arbeit; Schlechtwetterentschädigung; Kühner; Anspruch; Voranmeldung; Verfügung; Kurzarbeitsentschädigung; Anmeldefrist; Anmeldung; Versicherung; Verwaltung; Anmeldefristen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Leistung; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Arbeitsausfall; Meldung; Arbeitgeber; Sinne; Urteil; Industrie; Gewerbe; Kantons; Ausnahmefälle

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1143/2024ArbeitslosenversicherungArbeit; Mitarbeitende; Vorinstanz; Arbeitszeit; Kasse; Mitarbeitenden; Kassen; Quot;; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Beweis; Urteil; Kassenauswertung; Verkauf; Kurzarbeitsentschädigung; Kassenauswertungen; Namenstaste; System; Arbeitslosenversicherung; Recht; Verkaufsmitarbeitende; Einsprache; Verfahren; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Zeiterfassung; Arbeitnehmende; Anspruch
    B-2855/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Urteil; Quittung; Vorinstanz; Stunden; Arbeitnehmer; Auftrag; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Recht; Quittungen; Arbeitslosenversicherung; Unterlagen; Arbeitnehmende; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitszeiterfassung; Arbeitsausfall; BVGer; Beweis; Zeitraum; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsstunden; Arbeitnehmenden; ührt