LEI Art. 47 - Termin per la reuniun da la famiglia

Einleitung zur Rechtsnorm LEI:



Art. 47 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI) drucken

Art. 47 Termin per la reuniun da la famiglia

1 Il dretg da la reuniun da la famiglia sto vegnir fatg valair entaifer 5 onns. Per uffants sur 12 onns sto la reuniun avair lieu entaifer 12 mais.

2 Quests termins na valan betg per la reuniun da la famiglia tenor l’artitgel 42 alinea 2.

3 Ils termins cumenzan tar confamigliars da:

  • a. persunas svizras tenor l’artitgel 42 alinea 1 cun l’entrada en Svizra u cun la fundaziun da la famiglia;
  • b. persunas estras cun la concessiun da la permissiun da dimora u da domicil u cun la fundaziun da la famiglia.
  • 4 Pli tard vegn permess ina reuniun da la famiglia mo, sch’i vegnan fatgs valair motivs famigliars impurtants. Sch’igl è necessari, vegnan uffants sur 14 onns tadlads en connex cun la reuniun da la famiglia.


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    Art. 47 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220221Versuchter Diebstahl etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Landes; Sinne; Härtefall; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Gericht; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Massnahme; Täter; Kantons; Gerichtskasse; Diebstahls; Drittel; Behandlung; Integration; Interesse

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBetreuung; Mutter; Familie; Recht; Brasilien; Vorinstanz; Aufenthalt; Verfahren; Heimat; Schweiz; Heimatland; Aufenthalts; Familiennachzug; Vater; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Mitwirkungspflicht; Migrationsamt; Rekurs; Beschwerdegegner; Konflikt; Anspruch; Hinweis; Verbleib; Frist
    ZHVB.2019.00298Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.Aufenthalt; Beschwerdegegner; Schweiz; Dispositiv-ZiffI; Kinder; Fristen; Kinds; Eltern; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Rekurs; Familiennachzug; Hinweis; Kammer; Erteilung; Zugsfrist; Beschwerdeführers; Türkei; Heirat; Kanton; Niederlassungsbewilligung; Vater; Dispositiv-ZiffII; Einreise; Anerkennung; Hinweisen; Integration; Beziehung; Kindsmutter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Landes; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Urteil; Integration; Landesverweisung; Recht; Interessen; Verbleib; Person; Aufenthalt; Alter; Beschwerdeführer; Ausländer; Beschwerdeführers; Härtefalls; Situation; Staat; Härtefallprüfung; Rechnung; Interessenabwägung; Hinweisen; Chile; Aufenthalts
    145 I 227 (2C_920/2018)Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Familiennachzug; Kinder; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; aktuelles Interesse. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Nachzugsgesuch eines Kindes, das während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiennachzug gemäss AIG - der den Zugang zum Bundesgericht öffnet - hängen von der Bewilligungserteilung an den nachziehenden Elternteil ab. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2). Ein Anspruch auf Familiennachzug kann aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (E. 3). Gründe für eine Praxisänderung liegen nicht vor. Es sind aber Ausnahmesituationen denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen (E. 4-6). édéral; Tribunal; Suisse; éjour; édure; Arrêt; étranger; Enfant; écembre; ément; établi; épend; était; érêt; éposé; établissement; été; être; Octroi; écision; éré; écité; étrangers; état; éventuel; Familiennachzug; Occurrence; étant; éterminer; épôt