Art. 47 FNIA from 2024
Art. 47 Time limit for family reunification
1 The right to family reunification must be exercised within five years. Children over twelve must be reunified with their family within twelve months.
2 The foregoing time limits do not apply to family reunification in terms of Article 42 paragraph 2.
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4 A subsequent family reunification shall be authorised only if there are important family reasons therefor. If necessary, children over 14 shall be consulted on family reunification.
Art. 47 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220221 | Versuchter Diebstahl etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Landes; Sinne; Härtefall; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Gericht; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Massnahme; Täter; Kantons; Gerichtskasse; Diebstahls; Drittel; Behandlung; Integration; Interesse |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2020.00772 | nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer Staatsangehörigkeit | Betreuung; Mutter; Familie; Recht; Brasilien; Vorinstanz; Aufenthalt; Verfahren; Heimat; Schweiz; Heimatland; Aufenthalts; Familiennachzug; Vater; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Mitwirkungspflicht; Migrationsamt; Rekurs; Beschwerdegegner; Konflikt; Anspruch; Hinweis; Verbleib; Frist |
ZH | VB.2019.00298 | Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2. | Aufenthalt; Beschwerdegegner; Schweiz; Dispositiv-ZiffI; Kinder; Fristen; Kinds; Eltern; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Rekurs; Familiennachzug; Hinweis; Kammer; Erteilung; Zugsfrist; Beschwerdeführers; Türkei; Heirat; Kanton; Niederlassungsbewilligung; Vater; Dispositiv-ZiffII; Einreise; Anerkennung; Hinweisen; Integration; Beziehung; Kindsmutter |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 105 (6B_690/2019) | Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). | Schweiz; Landes; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Urteil; Integration; Landesverweisung; Recht; Interessen; Verbleib; Person; Aufenthalt; Alter; Beschwerdeführer; Ausländer; Beschwerdeführers; Härtefalls; Situation; Staat; Härtefallprüfung; Rechnung; Interessenabwägung; Hinweisen; Chile; Aufenthalts |
145 I 227 (2C_920/2018) | Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Familiennachzug; Kinder; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; aktuelles Interesse. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Nachzugsgesuch eines Kindes, das während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiennachzug gemäss AIG - der den Zugang zum Bundesgericht öffnet - hängen von der Bewilligungserteilung an den nachziehenden Elternteil ab. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2). Ein Anspruch auf Familiennachzug kann aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (E. 3). Gründe für eine Praxisänderung liegen nicht vor. Es sind aber Ausnahmesituationen denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen (E. 4-6). | édéral; Tribunal; Suisse; éjour; édure; Arrêt; étranger; Enfant; écembre; ément; établi; épend; était; érêt; éposé; établissement; été; être; Octroi; écision; éré; écité; étrangers; état; éventuel; Familiennachzug; Occurrence; étant; éterminer; épôt |