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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 47 AIG vom 2024

Art. 47 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 47 Frist für den Familiennachzug

1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.

3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:

  • a. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
  • b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
  • 4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 47 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220221Versuchter Diebstahl etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Landes; Sinne; Härtefall; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Gericht; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Massnahme; Täter; Kantons; Gerichtskasse; Diebstahls; Drittel; Behandlung; Integration; Interesse

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBetreuung; Mutter; Familie; Recht; Brasilien; Vorinstanz; Aufenthalt; Verfahren; Heimat; Schweiz; Heimatland; Aufenthalts; Familiennachzug; Vater; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Mitwirkungspflicht; Migrationsamt; Rekurs; Beschwerdegegner; Konflikt; Anspruch; Hinweis; Verbleib; Frist
    ZHVB.2019.00298Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.Aufenthalt; Beschwerdegegner; Schweiz; Dispositiv-ZiffI; Kinder; Fristen; Kinds; Eltern; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Rekurs; Familiennachzug; Hinweis; Kammer; Erteilung; Zugsfrist; Beschwerdeführers; Türkei; Heirat; Kanton; Niederlassungsbewilligung; Vater; Dispositiv-ZiffII; Einreise; Anerkennung; Hinweisen; Integration; Beziehung; Kindsmutter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Landes; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Urteil; Integration; Landesverweisung; Recht; Interessen; Verbleib; Person; Aufenthalt; Alter; Beschwerdeführer; Ausländer; Beschwerdeführers; Härtefalls; Situation; Staat; Härtefallprüfung; Rechnung; Interessenabwägung; Hinweisen; Chile; Aufenthalts
    145 I 227 (2C_920/2018)Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Familiennachzug; Kinder; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; aktuelles Interesse. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Nachzugsgesuch eines Kindes, das während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiennachzug gemäss AIG - der den Zugang zum Bundesgericht öffnet - hängen von der Bewilligungserteilung an den nachziehenden Elternteil ab. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2). Ein Anspruch auf Familiennachzug kann aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (E. 3). Gründe für eine Praxisänderung liegen nicht vor. Es sind aber Ausnahmesituationen denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen (E. 4-6). édéral; Tribunal; Suisse; éjour; édure; Arrêt; étranger; Enfant; écembre; ément; établi; épend; était; érêt; éposé; établissement; été; être; Octroi; écision; éré; écité; étrangers; état; éventuel; Familiennachzug; Occurrence; étant; éterminer; épôt