Civil Procedure Code (CPC) Art. 46

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 46 CPC from 2024

Art. 46 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 46 Debt Enforcement and Bankruptcy Law

The place of jurisdiction for actions under the Federal Act of 11 April 1889 (1) on Debt Enforcement and Bankruptcy (DEBA) is determined by this chapter unless the DEBA provides for a place of jurisdiction.

(1) SR 281.1

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Art. 46 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220150ForderungGericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag
ZHHG230100ForderungKredit; Verzug; Betreibung; Beklagten; Verzugszins; Forderung; Gericht; Zahlung; Verzugszinsen; Klage; Höhe; Partei; Parteien; Verfügung; Betrag; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Verfahren; Klageantwort; Zustellung; Kreditvertrag; Gerichtsgebühr; Schweizerische; Konto; SchKG; Betreibungskosten; Parteientschädigung; Zinsen; ällig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien
118 II 363Bestimmung des Streitwerts (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit ein Schadenszins akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung und nicht als eigenständige Forderung geltend gemacht wird, ist er bei der Ermittlung des Streitwerts nicht mitzuzählen.
Streitwert; Schadens; Zinsen; Berufung; Forderung; Schadenszins; Kapital; Hauptforderung; Kapitalforderung; Streitwertes; Urteil; Streitwerts; Ermittlung; Erwägungen; Betracht; Schadenersatzforderung; Bestandteil; Schuldnerverzug; Berechnung; Rechtsprechung; Bundesgericht; POUDRET; Zivilsachen; STRÄULI/MESSMER; LEUCH; Forderungen; Akzessorietät