Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 46

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 46 ZPO vom 2024

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Art. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 6

Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.

(1) SR 281.1

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Art. 46 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220150ForderungGericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag
ZHHG230100ForderungKredit; Verzug; Betreibung; Beklagten; Verzugszins; Forderung; Gericht; Zahlung; Verzugszinsen; Klage; Höhe; Partei; Parteien; Verfügung; Betrag; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Verfahren; Klageantwort; Zustellung; Kreditvertrag; Gerichtsgebühr; Schweizerische; Konto; SchKG; Betreibungskosten; Parteientschädigung; Zinsen; ällig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien
118 II 363Bestimmung des Streitwerts (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit ein Schadenszins akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung und nicht als eigenständige Forderung geltend gemacht wird, ist er bei der Ermittlung des Streitwerts nicht mitzuzählen.
Streitwert; Schadens; Zinsen; Berufung; Forderung; Schadenszins; Kapital; Hauptforderung; Kapitalforderung; Streitwertes; Urteil; Streitwerts; Ermittlung; Erwägungen; Betracht; Schadenersatzforderung; Bestandteil; Schuldnerverzug; Berechnung; Rechtsprechung; Bundesgericht; POUDRET; Zivilsachen; STRÄULI/MESSMER; LEUCH; Forderungen; Akzessorietät