Art. 46 II. Haftung
1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.
3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (1) Anwendung.
(1) SR 170.32Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | SK 2019 237 | 20200507_152306_ANOM.docx | Schuldig; Zweck; Beschuldigte; Zwecken; Verfahren; Wiederherstellung; Zweckentfremdungsverbot; Verfahrens; Wiederherstellungsverfügung; Berufung; Benützungsverbot; Vorinstanz; Stockwerkeinheit; Grundbuch; Beschuldigten; Vollstreckbar; Erstinstanzlich; Wiederherstellungsverfügungen; Verfügung; Erstinstanzliche; Entschädigung; Verteidigung; Baugesuch; Zweckentfremdungsverbote; Urteil; Sachverhalt; Kanton; Verfahrenskosten; Verfahren; Reichte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 441 (4A_19/2020) | Regeste Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2). | Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Gläubiger; Hinweis; Trete; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Beschwerde; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage |
140 I 77 (9C_383/2013) | Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10). | Recht; Familie; Rechtlich; Konkubinat; Partner; Rente; Ehepaare; Leistung; Staatliche; Gericht; Familien; Renten; Urteil; Diskriminierung; Gerichtshof; Verheiratete; Konkubinatspaare; Paare; Beschwerde; Rentenplafonierung; Ungleichbehandlung; Gesetzlich; Entscheid; Schutz; Unterschiedlich; Frauen; Familienleben; Konkubinatspaaren; Leistungen; Wirtschaftliche |