Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 46

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 46 ZGB vom 2024

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Art. 46 II. Haftung

1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.

3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (1) Anwendung.

(1) SR 170.32

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 46 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/866Appel; ’appel; ’appelante; écision; éré; ’au; érience; ’elle; L’appel; égué; L’appelante; ’employeur; ’intimée; évoit; L étant; émentaire; ’expérience; ’assurance; ’an; ’est; écisions; était
VDHC/2017/749-Appel; Appelant; émentaire; émentaires; Intimée; Lappel; épens; Employeur; Espèce; ériode; égime; ères; Lappelant; émunéré; érée; émunérées; écompte; émunération; érêt; écembre; évrier; étant; élai; érieur

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2023.68-Entscheid; Aufsichtsbehörde; Basel; -Stadt; Basel-Stadt; Betreibungs; Konkurs; Kanton; SchKG; Appellationsgericht; Betreibungsamt; Konkursamt; Verfassung; Beschwerdeführenden; Antrag; Schaden; Bundesgericht; Rechtsmittel; Nichteintreten; Dreiergericht; Ehemann; Verfahren; Aufhebung; Begründung; Rechtsverzögerung; Ausführungen; Zivilsachen; Gerichtsschreiberin; Jeanette
BSBEZ.2023.42-Aufsichtsbehörde; Entscheid; Betreibung; Betreibungs; Basel; Konkurs; Basel-Stadt; Appellationsgericht; Konkursamt; Forderung; SchKG; Aufhebung; Antrag; Bundesgericht; Rechtsmittel; Nichteintreten; Dreiergericht; Betreibungsamt; Entscheids; Begründung; Anforderungen; Zivilsachen; Gerichtsschreiberin; Suvada; Merdanovic; Sachverhalt; Kanton; Eröffnung; Bundesgesetzes; Schuldbetreibung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Konkursverfahren; Forderungen; Gläubiger; Hinweis; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage; Untergang; önne
140 I 77 (9C_383/2013)Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10). Recht; Familie; Konkubinat; Partner; Rente; Ehepaare; Leistung; Gericht; Familien; Renten; Urteil; Diskriminierung; Gerichtshof; Paare; Konkubinatspaare; Rentenplafonierung; Ungleichbehandlung; Entscheid; Schutz; Frauen; Familienleben; Konkubinatspaaren; Leistungen; Ungleichheit; Person; Familienlebens; Kinder