VTS Art. 46 - Motorleistung

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 46 VTS vom 2025

Art. 46 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 46 Antrieb, Abgase, Geräusche (1) Motorleistung

1 Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen:

  • a. Verordnung (EG) Nr. 595/2009;
  • b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014;
  • c. UNECE-Reglement Nr. 85; oder
  • d. UNECE-Reglement Nr. 120. (2)
  • 2 Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECEReglement Nr. 85. Massgebend ist:

  • a. bei Motorwagen: die höchste Nutzleistung;
  • b. bei Motorfahrrädern, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: die höchste 30MinutenLeistung. (2)
  • 3 Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen – Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010 anerkannt werden. (4)

    4 Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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