UVG Art. 46 - Versäumnis der Unfallmeldung

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 46 UVG vom 2024

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Art. 46 Versäumnis der Unfallmeldung

1 Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.

2 Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

3 Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.


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Art. 46 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2021/117été; ’assuré; écision; ’accident; ération; établi; ’il; éclaration; Assurance; ’au; ’août; ’indemnité; émunération; ’employeur; ères; étant; ’intimé; était; ’assurance; ’intimée; Jaques; Caisse; Accidents
VD2020/850-Accident; Assuré; Assistance; Assurance; éclaration; ération; Accidents; étant; Avait; évrier; Assureur; édéral; écembre; ères; Intimée; éclarations; état; Obligation; également; Examiner; ément
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2007/88Entscheid Art. 6 UVG. HWS-Distorsion nach Auffahrunfall, welcher dem Unfallversicherer erst nach über vier Jahren gemeldet wurde. Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Nachgang zu einem Behandlungsabschluss erneut auftraten (Entscheid Versicherungsgericht vom 22. Januar 2008, UV 2007/88). Unfall; Arbeit; Recht; Behandlung; Arbeitsunfähigkeit; Rechtsvertreter; Urteil; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Beschwerden; Abklärung; Leistung; Entscheid; Abklärungen; Zusammenhang; Schmerzsyndrom; Wahrscheinlichkeit; Quot; Beweis; Hinweis; Verfügung; HWS-Distorsion; Einsprache; Arbeitsfähigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 393 (8C_392/2017)Art. 46 Abs. 2 UVG; falsche Unfallmeldung. Art. 46 Abs. 2 UVG erlaubt dem Versicherer die Leistungskürzung oder -verweigerung als Sanktionierung absichtlicher Falschmeldungen. Der Versicherer hat diese Möglichkeit unter Beachtung des Willkürverbots sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit für jede Leistung gesondert zu prüfen (E. 6.2). Eine strafrechtliche Verurteilung, insbesondere wegen Betrugs, wird für die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG nicht zwingend vorausgesetzt (E. 7.3). Im konkreten Fall kann, mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot, die Ausrichtung von Taggeldern (E. 8.2), nicht aber die Übernahme der Heilbehandlungskosten verweigert werden (E. 8.3). Assicurato; Generali; LAINF; Corte; Tribunale; Assicuratore; Importo; Assicurazione; Cantone; Ticino; Applicazione; Effetto; Lassicuratore; Infortunio; Informazione; Azienda; Assicurazioni; Versicherer; Verhältnismässigkeit; Leistung; Opposizione; Autorità; Obbligo; Eccedenza; MAURER; Assurance-accidents; Contrariamente; Tuttavia; Sotto; Urteilskopf