MVG Art. 46 - Auskauf der Rente

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 46 MVG vom 2024

Art. 46 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 46 Auskauf der Rente

1 Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

2 In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden.

3 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen.

4 Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

5 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 335Art. 18 UVG. Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung). Frage offengelassen, ob statt der bisherigen Grenze von 10% eine neue von 5% einzuführen ist.
Unfall; Unfallversicherung; Invalidität; Bereich; Recht; Invaliditätsgrad; Schweizerische; Verwaltungsgericht; Praxis; Militärversicherung; Renten; Hinweis; Urteil; Dauerrente; Rechtsprechung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Teilinvalidität; MAURER; Unfallversicherungsanstalt; Annahme; Invaliditätsgrades; Zusprechung; Grenze; Erwägungen; Versicherungsgericht; Schweizerisches; Unfallversicherungsrecht
120 V 368Art. 23 aMVG. Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung). Invalidität; Rente; Recht; Militärversicherung; Praxis; Renten; Unfallversicherung; Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Verwaltung; Versicherungsgericht; Erwerbsunfähigkeit; Zusprechung; Rechtsprechung; Vorinstanz; Bereich; Fällen; Urteil; Dauerrente; Integritätsrente; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gericht; Begründung; Hinweis; Bagatellpraxis; Auffassung; Zeitpunkt; Betrieb