EMRK Art. 46 - Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 46 EMRK vom 2022

Art. 46 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 46 (1) Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.(3) Wird die Überwachung des Vollzugs eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.(4) Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.(5) Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung.

(1) Fassung gemäss Art. 16 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 46 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220151Änderung der Sanktion (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Berufung; Entschädigung; Bundesgericht; Urteil; Berufungskläger; Gerichtshof; Verfahren; Kantons; Revision; Berufungsverfahren; Berufungsklägers; Recht; Verwahrung; Bundesgerichtes; Obergericht; Verteidigung; Genugtuung; Entschädigungs; Entscheid; Erwägungen; Freiheitsentzug; Konventionsverletzung; Revisionsverfahren; Abteilung; Berufungsverfahrens; Oberstaatsanwaltschaft; Verfahrens
ZHPS110236Rechtsverweigerungsbeschwerde Beschwerde; Recht; Bundesgericht; Notariat; Entscheid; Rechtspflege; Urteil; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Notariate; Zustellung; Beschwerdeführer; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Beschluss; Beschwerdegegner; Abteilung; Bezirksgerichtes; Beschwerdeführers; Sinne; Gesuch; Schweiz; Bundesgesetze; Gerichtsschreiberin; Zschokke; Sachverhalt; Kopie; Völkerrecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 I 86 (9F_9/2009)Art. 46 Ziff. 1, Art. 6 und 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 KVG; Transsexualismus; Geschlechtsanpassungsoperation; Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung. Umsetzung des EGMR-Entscheids vom 8. Januar 2009 betreffend Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 110/05 vom 5. Dezember 2005: Voraussetzungen und Modalitäten der Revision nach Art. 122 BGG (E. 3, 7-9). Auslegung und Konkretisierung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche: Grenzen der Rechtsprechungszuständigkeit des EGMR (E. 7.3.3). Urteil; Recht; Revision; Geschlechts; Verfahren; Konvention; Schlumpf; Konventionsverletzung; Entscheid; Gericht; Beobachtungs; Rechtsprechung; Operation; Revisionsgesuch; Versicherungsgericht; Antrag; Entschädigung; Transsexual; EVG-Urteil; Bundesgericht; Transsexualismus; Geschlechtsumwandlung; SWICA; Verletzung; Urteils; Schaden; EGMR-Urteil