ZGB Art. 45a -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 45a ZGB vom 2025
Art. 45a Zentrales Personen-Informationssystem (1)
1 Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personenstandsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem.
2 Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten.
3 Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.
4 Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein. Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung.
5 Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone:
1. die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwicklung des Systems;2. die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung;3. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren Stellen, die Zugriff haben;4. die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen;5. (2) die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen sowie die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften;6. die Archivierung der Daten.6 Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister ([AS 2004 2911]; [BBl 2001 1639]). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2018 4017]; [BBl 2014 3551]).
(2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.