Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 45 ZGB vom 2024

Art. 45 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 45 2. Aufsichtsbehörden

1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.

2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
  • 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
  • 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
  • 4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
  • 5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
  • 3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen. (1)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 45 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF170007Feststellung der IdentitätBerufung; Berufungskläger; Person; Klage; Recht; Zivilstand; Personen; Personenstand; Feststellung; Eintrag; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Verfügung; Gericht; Identität; Zivilstandsregister; Pfäffikon; Bezirksgericht; Bereinigung; Schweiz; Zivilstandsamt; Winterthur; Personenstandsregister; Stadt; Berichtigung; Entscheid; Gesuch
    ZHLF150010Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (EP140002)Person; Personalien; Berufung; Verfahren; Recht; Zivilstandsregister; Feststellung; Eintrag; Berichtigung; Gesuch; Entscheid; Eintragung; Berufungskläger; Bereinigung; Bundesgericht; Klage; Vorinstanz; Urteil; Gesuchsteller; Bezirksgericht; Geburt; Gericht; Zivilstandsregisters; Pfäffikon; Statusklage; Register; Sohnes; Dokumente
    Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 377 (5A_175/2020)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
    ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK
    143 III 473 (5A_88/2017)Art. 316 Abs. 1 ZGB; Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht. Erklärt ein Kanton eine andere Behörde als die Kindesschutzbehörde zur Erteilung von Pflegekinderbewilligungen für zuständig, regelt er auch umfassend das Verfahren. Dass danach die Mutter von Kindern, die in einer Pflegefamilie untergebracht werden, zur Beschwerde gegen die Erteilung der Pflegekinderbewilligung nicht legitimiert ist, verletzt kein Bundesrecht (E. 2). Pflege; Pflegekind; Pflegekinder; Recht; Kinder; Kindes; Pflegekinderbewilligung; Verfahren; Entscheid; Verwaltungs; Kindesschutz; Urteil; Bewilligung; Interesse; Kanton; Verwaltungsgericht; Mutter; Verfügung; Kindesschutzbehörde; Bundesrecht; Rechtsschutz; Regelung; Bestimmungen; Bewilligungs; Unterbringung; Erteilung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid