Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 45 UVG vom 2024

Art. 45 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 45 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles Unfallmeldung

1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

2 Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG (1) ) oder den Tod zur Folge hat. (2)

2bis Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet. (3)

3 Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

3bis Erleidet eine Person nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c einen Unfall, so hat sie dies der IV-Stelle oder der Suva unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet. (4)

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA150035Arbeitsrechtliche ForderungUnfall; Berufung; Arbeit; Beweis; Vorinstanz; Klage; Zeuge; Zeugen; Beklagten; Mischmaschine; Deckel; Betrieb; Maschine; Urteil; Verfahren; Parteien; Sinne; Berufungsklägerin; Betriebssanitäterin; Arbeitsplatz; Beweismittel; Beweise; Befragung; Beweiswürdigung; Hausarzt; Berufungsbeklagte
VD2020/124-Accident; Assuré; Assurance; épaule; écision; événement; éclaration; Accidents; édéral; Existence; Avait; Indemnité; édical; édecin; écembre; Carré; Assureur; étant; él Intimée; échelle; ésente; Après
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Unfall; UV-act; Versicherung; Winterthur; Unfalls; Zeitpunkt; Akten; Leistungen; Recht; Unfallversicherung; Spital; Versicherungen; Arbeitgeber; IV-act; Wohnsitz; Gallen; Schweiz; Maurer; Rente; Ausgleichskasse; Gericht; Entscheid; Parteien; Sachverhalt; Abklärung; Unfallzeitpunkt
SGUV 2013/43Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). Arbeit; UV-act; Unfall; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Versicherung; Ersatzkasse; Umbau; Abklärung; Einsprache; Abklärungen; Recht; Sachverhalt; Entscheid; Ansprecher; Mutter; Person; Unfallversicherung; Aussage; Quot; Leistungspflicht; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Arbeitnehmereigenschaft; Aussagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 245Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). Revision; Arbeit; Rente; Rückfall; Zeitpunkt; Unfall; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Beschwerde; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Verlauf; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Spätfolgen; Heilbehandlung; Abschluss; Gesundheit; Gericht; Beschwerdeführers; Verfahren; Abklärung; Sachverhalt; Bericht