Strafgesetzbuch (StGB) Art. 45

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 45 StGB vom 2024

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Art. 45 Bewährung

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.


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Art. 45 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230463Rechtswidriger Aufenthalt und WiderrufBeschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Vorinstanz; Person; Kantons; Berufung; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Staatsanwalt; Polizei; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Personen; Aufenthalt; Entscheid; Gericht; Kontrolle; Schweiz; Winterthur; Sinne; Zusatzstrafe; Recht; Personenkontrolle; Anhaltung; Winterthur/Unterland; Aufenthalts; Probezeit; Obergerichts
ZHSB230147Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Kokain; Aussage; Aussagen; Urteil; Berufung; Betäubungsmittel; Waffen; BetmG; Sinne; Person; Recht; Vergehen; Betäubungsmittelgesetz; Personen; Übertretung; Probe; Quarzsand; Gericht; Waffengesetz; Berufungsverhandlung; Übergabe; Staatsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 I 225Art. 29 Abs. 3 BV; Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Massnahmevollzug. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht nur für ein konkretes Verfahren (z.B. Prüfung einer (probeweisen) Entlassung, von Vollzugslockerungen oder einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend Ausgestaltung der Massnahme (Vollzugsplanung) sowie deren regelmässige Überprüfung (E. 2.4). Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verfahren um Urlaubsgewährung im konkreten Fall bejaht (E. 2.5). Vollzug; Recht; Vollzugs; Anspruch; Verfahren; Massnahme; Vollzugsplan; Rechtsverbeiständung; Urlaubs; Vollzug; Überprüfung; Verwahrte; Vollzugslockerung; Vollzugslockerungen; Vollzugsplanung; Verwahrung; Freiheit; Urlaubsgewährung; Verwahrten; Justiz; Person; Kanton; Entlassung; Verbeiständung; Entscheid; Gesuch; Bewilligung; ährliche
128 IV 241Art. 43 StGB; Vollstreckung aufgeschobener Strafen. Psychiatrische Begutachtung bei der Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen gemäss Art. 43 StGB. Zusammenfassung der Rechtsprechung. Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens. Massnahme; Gutachten; Therapie; Massnahmen; Entscheid; Vorinstanz; Vollzug; Vollzug; Behandlung; Begutachtung; Anordnung; Fragen; Recht; Abänderung; Vollzugs; Fachkommissionen; Fälle; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Gutachtens; Bundesgericht; Therapeuten; Richter