Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 45 OR vom 2025

Art. 45 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 45 Tötung und Körperverletzung a. Schadenersatz bei Tötung

1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.

3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE170255NichtanhandnahmeRecht; Staat; Gutachten; Pflege; Recht; Pflegefachperson; Staatsanwaltschaft; Angehörige; Opfer; Angehörigen; Bundesgericht; Person; Verfahren; Kanton; öffentlich-rechtliche; Haftung; Einstellung; Patient; Nichtanhandnahme; Patienten; Kantons; Zivilansprüche; Entscheid; Krankengeschichte; Herzstillstand; Verfahren
ZHHG040128ForderungUnfall; Kläger; Klägers; Schaden; Zeuge; Arbeit; Beweis; Beschwerden; Funktion; Beklagten; Schadens; Versicherung; Klage; Recht; Erwerbs; Person; Arbeitsunfähigkeit; Vizedirektor; Verjährung; Zeugen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2012/2Entscheid Art. 11, 12 und 13 aOHG. Überfall mit Schutzgelderpressung und Körperverletzung. Bestätigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungs- und Genugtuungssummen samt Zinsen infolge der erlittenen Verletzungen an Augen, Zähnen und Kopf (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 8. Mai 2013, OH 2012/2). Rekurrent; Schaden; Opfer; Genugtuung; Entschädigung; Recht; Schadens; Rekurrenten; Vorinstanz; Augen; Opferhilfe; Schadensposition; Höhe; Verfügung; Augenklinik; Einkommen; Haushalt; Entschädigungs; Rekurs; Umstände; Anspruch; Hinweis; Budapest; Gallen; Schadenspositionen; Betrag; ätzlich
LUA 07 80Art. 11, 12, 13 OHG; Art. 41 OR. Bei der Bestimmung des Schadens im Opferhilferecht werden die Regeln des Privatrechts analog angewendet. Zu den Schadenspositionen gehören somit der Erwerbsausfall (der auch auf einem Schockschaden beruhen kann), aber auch gewisse normative Schäden (Haushaltschaden, Angehörigenpflegeschaden). Immer vorausgesetzt wird der Kausalzusammenhang.Opfer; Schaden; Entschädigung; Haushalt; Person; Betreuung; Haushaltschaden; Opferhilfe; Pflege; Schwiegermutter; Integrität; Beeinträchtigung; Angehörige; Anspruch; Beschwerdeführerinnen; Schadens; Ereignis; Ersatz; Recht; Richt; Opferhilfegesetz; Vermögens; Schadenersatz; Angehörigen; ädigt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 159 (4A_530/2014)Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). Organ; Schlichtung; Person; Schlichtungsverhandlung; Handlung; Klage; Organe; Handlungsvollmacht; Klagebewilligung; Erscheinens; Vorinstanz; Vertretung; Urteil; Schlichtungsbehörde; Entscheid; Voraussetzung; Organs; Handlungsbevollmächtigte; Vollmacht; Bundesgericht; Prozessführung; Gewerbe; Personen; Säumnis
140 III 234 (5A_758/2013)Art. 17 und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und Art. 40 VZG; Lastenbereinigung. Unterscheidung zwischen Beschwerde und Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses (E. 3.1); Pflicht des Betreibungsamtes, das Lastenverzeichnis gemäss dem Ergebnis des Prozesses zu berichtigen oder zu ergänzen (E. 3.2). état; édule; écaire; édules; Office; écaires; été; éance; éances; états; édé; éancière; Tribunal; était; Autorité; Genève; écembre; écédente; Office; éancier; étaient; être; écision; Action; étant; érêts; élai; édéral; Encontre; ément

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3635/2017Tutela dei lavoratoriRsquo;; ;autorità; ;indispensabilità; Rsquo;autorità; Rsquo;indispensabilità; Rsquo;art; Tribunale; ;azienda; Rsquo;effetto; Lrsquo;art; ;interesse; Rsquo;esecuzione; Rsquo;interesse; Rsquo;altro; ;attività; ;allegato; “Domanda; USTRA; Quanto; ;anticipo; ;annullamento; ;ordinanza; Rsquo;OLL; Rsquo;allegato; Rsquo;USTRA; Rsquo;annullamento; Rsquo;incarto; Secondo; Bewilligung; Pietro
A-3005/2016Redevance sur le trafic des poids lourdsédé; Quot;; écision; édéral; Tribunal; être; été; -dessus; égal; écembre; édérale; édure; ésent; équent; équente; -remorque; Direction; érieur; ;elle; écisions; ;administration; ément; élai; ;unité; éhicule; égalité; érieure; ;arrondissement; Genève; était

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Internationales Privatrecht [BSK IPRG]2021
-Praxis VwVG2016