Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 44 ZGB vom 2024

Art. 44 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 44 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte

1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Sie führen die Register.
  • 2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
  • 3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
  • 4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
  • 2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 44 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2018/706-Appel; Appelante; ètres; éfectoire; épens; Indemnité; éral; Employeur; état; Extérieur; écis; érêt; émoignage; étation; éplacement; érieure; éclaré; écité; étaient; Atelier; éhicule; Employé; émoignages; édéral
    VDHC/2018/426-été; éfenderesse; Entreprise; Atelier; égale; émoin; également; émoignage; étaient; épens; érêt; Indemnité; évrier; Exclusion; érieure; éposé; ésident; Chambre; Indemnités; Intérieur; écembre; état

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
    145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
    Regeste b
    Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
    ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2019.42Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Fedpol; Polizei; Verfahren; Person; Verfahrens; Recht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Bundeskriminalpolizei; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Massnahmen; Kanton; Behörde; Waffen; Staatsanwaltschaft; Intervention; Gefährdung; E-Mail; Bundesgerichts; Behörde; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige