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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 44 StPO vom 2024

Art. 44 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 44 (1) Verpflichtung zur Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.

(1) Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160010Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Recht; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Schuldbetreibungs; Kanton; Aufsichtsbehörde; Beschwerdegegner; Konkurssachen; Auskunft; Rechtshilfe; Verfahren; Pfäffikon; Bezirksgericht; Verfahren; Betreibungsregister; Kostenrechnung; Beschluss; Bestimmungen; Bundesrecht; Gebühr; Verwaltungsbehörden; Bundesgericht; Obergericht; Befehl; Geschäft; Beschwerdeverfahren; Entscheid
ZHSB150126Fahren in fahrunfähigem Zustand Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Rastplatz; Kollege; Aussage; Motor; Berufung; Busse; Kollegen; Geldstrafe; Hinweis; Aussagen; Arbeit; Einvernahme; Autobahn; Urteil; Freundin; Motorhaube; Polizist; Staatsanwalt; ächlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Akten; Gericht; Recht; Steuer; Geschäft; Franchising; Geschäfts; Berufungsklägers; Staat; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Ausführung; Ausführungen; Gerichts; Eingabe; Beweis; Aktien; Vorinstanz
BSSB.2015.9 (AG.2018.124)ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_396/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung) ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_383/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung)Berufung; Berufungskläger; Akten; Recht; Geschäft; Gericht; Steuer; Staatsanwalt; Geschäfts; Franchising; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Berufungsklägers; Rechte; Urteil; Recht; Aktien; Ausführung; Vorinstanz; Verfahren; Ausführungen; Gericht; Anklage; Über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Freiheitsentzug; Anstalt; Urteil; Haftanstalt; Sicherheitshaft; Recht; Vollzug; Entscheid; Anordnung; Gericht; Unterbringung; Vollzugs; Schweiz; Bezirksgericht; Verlängerung; Massnahmen; Massnahmeunterworfene; Beginn; Massnahmedauer; Aufenthalt; Behandlungsbeginn
115 III 1Art. 44 SchKG; Vermögensbeschlagnahme zur Deckung von Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten (§ 83 StPO des Kantons Zürich). Aufgrund von Art. 44 SchKG können die Kantone die Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung von Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten vorsehen. Diese Beschlagnahmemöglichkeit erstreckt sich nicht nur auf Gegenstände oder Vermögenswerte, die einen bestimmten Zusammenhang mit den verfolgten Straftaten aufweisen (E. 3 und 4; Präzisierung der Rechtsprechung). Beschlag; Konkurs; SchKG; Beschlagnahme; Recht; Verfahren; Untersuchung; Staat; Kantone; Untersuchungs; Vermögens; Deckung; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Konkursmasse; Vollzugskosten; Angeschuldigten; Rechtsprechung; Durchsetzung; Kostenforderungen; Forderung; Staatsanwaltschaft; Untersuchungs-; Vermögenswerte; Zusammenhang; Entscheid; Sicherung; Zwangsvollstreckung; Schuldbetreibungs; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.21Urteil; Urteils; Kammer; Apos;; Bundesanwaltschaft; Berufung; Urteilsvollzug; Verteidigung; Entscheid; Schuld; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verhältnisse; Person; Einzelrichterin; Vollzug; Gesuch; Bedürftigkeit; Kommentar; Forderung; Ruckstuhl; Behörde; Tribunal; Rückzahlungspflicht; Dispositiv; Eidgenossenschaft; Rechtskraft; Formular; Vollzugsbehörde
SK.2014.53Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB); Rückweisung durch Bundesgericht.Bundes; Richt; Urteil; Verfahren; Bundesgericht; Apos;; Geschäft; Geschäfts; Beschuldigte; Geheim; E-Mail; Privatklägerschaft; Verfahrens; Bundesgerichts; Fabrikations; Recht; Geschäftsgeheimnis; Bundesanwaltschaft; Geschäftsgeheimnisse; Entschädigung; Bezug; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Verfahren; Fabrikationsoder; Anklage; Sache; Verletzung; Geheimhaltung; Privatklägerin