BZG Art. 44 - Pflichten

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 44 BZG vom 2025

Art. 44 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 44 Pflichten

1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.

2 Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Schutzdienstleistungen zu erfüllen.

3 Kadermitglieder sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.

4 Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Meldepflichten.

5 Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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