Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 43a

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 43a URG vom 2022

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Art. 43a

1 Eine Verwertungsgesellschaft kann für die Verwendung einer grösseren Anzahl veröffentlichter Werke und geschützter Leistungen die ausschliesslichen Rechte, für deren Verwertung sie nicht der Bewilligungspflicht von Artikel 41 untersteht, auch für Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen, die nicht von ihr vertreten werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die lizenzierte Verwendung beeinträchtigt nicht die normale Verwertung von geschützten Werken und geschützten Leistungen.
  • b. Die Verwertungsgesellschaft vertritt im Anwendungsbereich der Lizenz eine massgebende Anzahl von Rechtsinhabern und -inhaberinnen.
  • 2 Werke, die sich in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Archive oder anderer Gedächtnisinstitutionen befinden, gelten als veröffentlicht im Sinne von Absatz 1.

    3 Die Verwertungsgesellschaften machen die erweiterten Kollektivlizenzen vor deren Inkrafttreten in geeigneter Weise, insbesondere durch Veröffentlichung an leicht zugänglicher und auffindbarer Stelle, bekannt.

    4 Rechtsinhaber und -inhaberinnen und Inhaber und Inhaberinnen einer ausschliesslichen Lizenz können von der Verwertungsgesellschaft, die eine erweiterte Kollektivlizenz erteilt, verlangen, dass ihre Rechte von einer bestimmten Kollektivlizenz ausgenommen werden; die Anwendbarkeit dieser Kollektivlizenz auf die betreffenden geschützten Werke oder die betreffenden geschützten Leistungen endet mit dem Zugang der Ausnahmeerklärung.

    5 Auf erweiterte Kollektivlizenzen finden weder die Vorschriften über die Tarife (Art. 46 und 47) noch die Vorschriften über die Aufsicht über die Tarife (Art. 55–60) Anwendung; hingegen sind Erlöse aus diesen Verwertungen nach den Grundsätzen von Artikel 49 zu verteilen. Die Verwertung aufgrund des vorliegenden Artikels untersteht der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (Art. 50) und der Aufsicht über die Geschäftsführung (Art. 52–54).


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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