Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 43a BV vom 2024

Art. 43a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 43a (1) Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.

5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 43a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230110Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Betreibung; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdegegner; Recht; Verwertungsbegehrens; Gläubiger; Schuldner; Mitteilung; Betreibungsamtes; Vorinstanz; Begehren; Beschwerdeführer; Betreibungsämter; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführers; Pfändungsurkunde; Vermögenswerte; Nichtigkeit; Betreibungshandlung; Entscheid; Frist; Antrag
LU7H 13 38Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6).Planung; Planungs; Antenne; Antennen; Mobilfunk; Planungszone; Interesse; Recht; Antennenanlage; Antennenanlagen; Standort; Altstadt; Schutz; Anlage; Gemeinde; Zonen; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Immissionen; Mobilfunkantennen; Bereich; Regel; Nutzungs; Gebiet; Bestimmungen; Standorte; Kaskadenmodell

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2019.00063-Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrunfähigkeit; Alkohol; Blutprobe; Staat; Berufung; Staats; Anzeichen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutalkoholkonzentration; Alkoholeinfluss; Zustand; Höhe; Recht; Untersuchung; Kanton; Urteil; Gewicht; Anordnung; Atemalkoholprobe; Gewichtspromille; Punkt
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6015/2015BahninfrastrukturLärm; Doppelspur; Vorinstanz; Walchwil; Strecke; Bundes; Variante; Beschwer; Verkehr; Verkehrs; Güter; Recht; Stellung; Urteil; Eingabe; Stellungnahme; Modell; Beurteilung; Arth-Goldau; Lärmbelastung; Verfahren; Lärms; Projekt; Murpfli; Verfügung
A-6315/2014ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Verfahren; Verfahren; Zweck; Datenbekanntgabe; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Person; Wettbewerbs; Akten; Kartell; Verfahrens; Recht; Recht; Personen; Aufgabe; Interessen; Vorinstanz; Einsicht; Zwecke; Informationen; Geschäfts; Untersuchung; Submission; Quot;; Behörden; Auskunft; Gesuch