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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 439 StPO vom 2024

Art. 439 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 439 2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB (1) bleiben vorbehalten.

2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.

3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:

  • a. bei Fluchtgefahr;
  • b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
  • c. wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
  • 4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.

    (1) SR 311.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 439 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220272Rechtswidriger AufenthaltSchuldig; Beschuldigte; Gericht; Geldstrafe; Urteil; Lichen; Beschuldigten; Berufung; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Amtlich; Amtliche; Gericht; Rückführung; Sinne; Umwandlung; Bundesgericht; Verfahren; Tagessätzen; Entscheid; Staatsanwalt; Aufenthalt; Tagessatz; Gerichtskasse; Amtlichen; Berufungsverfahren; EU-Rückführungsrichtlinie; Werden; Staatsanwaltschaft
    ZHSF140006Anordnung / Überprüfung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs einer stationären MassnahmeGesuchsgegner; Massnahme; Stationäre; Schuldig; Beschuldigte; Vollzug; Behandlung; Angeordnet; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Stationären; Sinne; Beschuldigten; Recht; Person; Werden; Verfahren; Bedingte; Angeordnete; Gutachten; Flucht; Gesuchsgegners; Kantons; Vollzugs; Staatsanwaltschaft; Stehend; Drohung; Vorladung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2017.147 (AG.2018.80)Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer 1B_110/2018 vom 8. Mai 2018)
    AGAGVE 2014 92AGVE - Archiv 2014 Strafprozessrecht 463 II. Strafprozessrecht 92 Sicherheitshaft Die Jugendstaatsanwaltschaft ist zuständig,...
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 267 (6B_40/2020)
    Regeste
    Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
    Vollzug; Vollzugs; Beschwerde; Kinder; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Luzern; Mutter; Vollzugsform; Besuch; Kanton; Rechte; Betreuung; Kindeswohl; Vorinstanz; Vollzugs; Kantons; Trennung; Grosshof; Sinne; Rechtlich; Justiz
    142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Beschwerde; Entscheid; Anordnung; Effektiv; Gericht; Gerichtlich; Unterbringung; Rechtskräftig; Vollzugs; Effektive; Schweiz; Gerichtliche; Rechtskräftigen; Bezirksgericht; Einhalb; Verlängerung
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