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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 439 2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB (1) bleiben vorbehalten.
2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
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4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220272 | Rechtswidriger Aufenthalt | Beschuldigte; Geldstrafe; Gericht; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Gericht; Rückführung; Sinne; Umwandlung; Bundesgericht; Verfahren; Tagessätzen; Entscheid; Staatsanwalt; Aufenthalt; Tagessatz; Gerichtskasse; Berufungsverfahren; EU-Rückführungsrichtlinie; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Rechtsprechung; Bundesgerichts; Ersatzfreiheitsstrafe; Verfahrens; Kantons |
ZH | SF140006 | Anordnung / Überprüfung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs einer stationären Massnahme | Gesuchsgegner; Massnahme; Beschuldigte; Vollzug; Behandlung; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Sinne; Beschuldigten; Person; Verfahren; Gutachten; Flucht; Gesuchsgegners; Kantons; Vollzugs; Staatsanwaltschaft; Drohung; Vorladung; Klinik; Fluchtgefahr; Kammer; Bezirksgericht; Vollzug; Befehl |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2022.472 | - | Opfer; Verfahren; Entscheid; Berufung; Urteil; Rechtskraft; Entschädigung; Opferhilfe; Verwirkung; Genugtuung; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Zivilansprüche; Verwaltung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Zivilforderungen; Rechtsmittel; Täter; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Urteils; Abschluss; Soziale; Verfügung; Beurteilung; Beschwerde; ündet |
SO | VWBES.2022.472 | - | Verfahren; Rechtskraft; Opfer; Entscheid; Berufung; Urteil; Zivilansprüche; Frist; Opferhilfe; Zivilforderung; Verwirkung; Verfahrens; Urteils; Täter; Entschädigung; Zivilforderungen; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Abschluss; Verwaltungsgericht; Geltendmachung; Berufungsverfahren; Gesuch; Genugtuung; Vorinstanz; Einstellung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 267 (6B_40/2020) | Regeste Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1). | Vollzug; Vollzugs; Kinder; Recht; Vollzug; Freiheit; Recht; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Person; Kindern; Luzern; Mutter; Vollzugsform; Besuch; Kanton; Kindeswohl; Rechte; Betreuung; Urteil; Vorinstanz; Vollzugs; Kantons; Trennung; Grosshof; Sinne |
142 IV 105 (6B_640/2015) | Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). | Massnahme; Behandlung; Freiheit; Freiheitsentzug; Anstalt; Urteil; Haftanstalt; Sicherheitshaft; Recht; Vollzug; Entscheid; Anordnung; Gericht; Unterbringung; Vollzugs; Schweiz; Bezirksgericht; Verlängerung; Massnahmen; Massnahmeunterworfene; Beginn; Massnahmedauer; Aufenthalt; Behandlungsbeginn |