SCC Art. 431 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 431 SCC from 2024

Art. 431 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 431 C. Regular review

1 The adult protection authority shall conduct a review at the latest six months after hospitalisation of whether the requirements for hospitalisation are still being met and whether the institution is still suitable.

2 It shall conduct a second review within the following six months. Thereafter it shall conduct a review as often as necessary, but at least once every year.


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Art. 431 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA230008ZwangsmedikationZwang; Vorinstanz; Zwangsmedikation; Klinik; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeführers; Bezirk; Anordnung; Uster; Zwangsbehandlung; Verfahren; Dübendorf; Datum; Bezirksgericht; Xeplion; Akten; Zuständig; Einzelgericht; Spritze; Recht; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Zuständigkeit; Verlängerung; Eingabe; Poststempel; önne
ZHPA220049ZwangsmedikationBehandlung; Unterbringung; Zwangsmedikation; Person; Klinik; Massnahme; Anordnung; Voraussetzung; Zustand; EISER/ETZENSBERGER; Verfügung; Störung; Vorinstanz; Behandlungsplan; Zustimmung; Gutachter; Betreuung; Recht; Anhörung; Voraussetzungen; Bundesgericht; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.396-Entscheid; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Unterbringung; Kindsmutter; Kindsvater; Eltern; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Betreuung; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindseltern; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Massnahme; Besuch; Urteil; Beiständin; Pflegefamilie; Besuchsrecht; Beschwerde; Gehör; Anhörung; Familie; Entzug; Massnahmen; Schweizerische
SOVWBES.2021.148-Gewicht; Kindsmutter; Platz; Platzierung; Massnahme; Gewichts; Familie; Entscheid; Kinder; Kindsvater; Kindes; Mutter; Eltern; Termin; Unterbringung; Beiständin; Wohnheim; Setting; Bereich; Massnahmen; Schule; Woche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 677Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff. ZGB). Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person (Art. 371 ZGB) bleibt bei bedingter Entlassung bis auf weiteres bestehen (Art. 432 Abs. 2 ZGB). Sie kann jedoch, wenn der Entlassene der vormundschaftlichen Fürsorge nicht mehr bedarf, von der zuständigen Behörde noch während des Laufes der Probezeit, jedenfalls nach dem normalen Endtermin der Strafe, aufgehoben werden (in sinngemässer Anwendung von Art. 433 Abs. 2 ZGB). Gerichts- und Parteikosten (Art. 156 und 159 OG). Vormundschaft; Entlassung; Probezeit; Gesuch; ährend; Aufhebung; Entscheid; Basel-Stadt; Behörde; Bevormundung; Dauer; Schutz; ändige; Vormundschaftsbehörde; Regierungsrat; Gesuchsteller; Berufung; Bundesgericht; Beendigung; Kantons; Regel; Recht; Entlassene; Fürsorge; üsse; ässig; Zeitschrift; Fälle; ültig; Architekt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar ZGB2018