StReG Art. 43 - Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 43 StReG vom 2025

Art. 43 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 43 Zugang für Behörden Online-Zugangsrecht der registerführenden Stelle und ihrer Informatik-Leistungserbringer

1 Die registerführende Stelle verfügt zum Zweck der Registerführung nach Artikel 3 über ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten (Art. 16–27).

2 Die von der registerführenden Stelle mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Informatik-Leistungserbringer können in Daten nach Absatz 1 Einblick nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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