Art. 43 LAM dal 2024
Art. 43 Adeguamento all’evoluzione dei prezzi e dei salari
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2 Tutte le altre rendite concesse per una durata indeterminata devono essere adeguate integralmente all’indice nazionale dei prezzi al consumo.
3 L’adeguamento delle prestazioni avviene mediante l’aumento o la riduzione del guadagno annuo determinante la rendita. Ha luogo simultaneamente all’adeguamento delle rendite AVS/AI.
4 Il Consiglio federale emana in via di ordinanza disposizioni più particolareggiate, segnatamente sull’anno determinante e sull’adeguamento delle rendite temporanee e delle nuove rendite.
(1) RS 831.10(2) Nuovo testo giusta l’all. n. 7 della LF del 17 dic. 2021 (AVS 21), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 92; FF 2019 5179).
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2006/298 | Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Grundsätzlich und entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG kann eine IV-Rente nicht nur während des Straf- und Massnahmenvollzugs, sondern auch während der Untersuchungshaft und des vorzeitigten Strafvollzugs sistiert werden. Aufgrund der im Kanton St. Gallen geltenden Regelung über die Kostenbeteiligung von Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug kommt eine Rentensistierung im Einzelfall nur in Frage, wenn die invalide eingewiesene Person im Vollzug einer Arbeit nachgehen und dafür ein Einkommen erzielen kann, das es ihr u.a. erlaubt, eine Rücklage für die Zeit nach dem Vollzug zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, IV 2006/298). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2007. | Rente; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Renten; Untersuchungshaft; Rentensistierung; Recht; Person; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Sicherheit; Sicherheitshaft; Vollzug; Quot; Rechtsprechung; Freiheit; Sistierung; Vollzugs; Vollzugs; Untersuchungsoder; Versicherung; Einstellung; Freiheitsentzug; Entscheid; IV-Rente |
SG | IV 2006/83 | Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Sistierung einer IV-Rente bei Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Eine Untersuchungshaft von gewisser Dauer ist als Grund für eine Rentensistierung zu betrachten; dasselbe gilt für den vorzeitigen Strafvollzug [Erw. 3 und Erw. 4].(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007, IV 2006/83). Art. 21 Abs. 5 ATSG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern eine gänzliche oder teilweise Sistierung der IV- Rente während der Untersuchungshaft oder des (vorzeitigen) Strafvollzugs gerechtfertigt ist [Erw. 5] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007. | Rente; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Renten; Recht; Rentensistierung; Untersuchungshaft; Massnahme; Massnahmevollzug; Sicherheit; Sicherheitshaft; Quot; Rechtsprechung; Arbeit; Vollzug; IV-Rente; Begründung; Regel; Entscheid; Sistierung; Verfügung; Einstellung; Person; Vollzuges; Wortlaut; Freiheitsentzug; Vollzugs; Untersuchungsoder |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 314 (8C_629/2018) | Art. 45 Abs. 3 ATSG; Auferlegung der Abklärungskosten an die Partei. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (E. 4 und 5). | IV-Stelle; Abklärung; Begutachtung; Observation; Verfügung; Verwaltung; Verhalten; Mitwirkung; Kantons; Entscheid; Mitwirkungspflicht; Recht; Rechnung; Urteil; Abklärungskosten; Leistungsbegehren; Observationsergebnisse; Gutachter; Auferlegung; Verwaltungsgericht; Nichterscheinen; Akten; Voraussetzung; Versicherungsträger; Person; Bundesgericht; ätigte |
138 V 154 (8C_210/2011) | Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5). Regeste b Art. 53 Abs. 1 UVG; Zulassung von Zahnärzten im Unfallversicherungsbereich. Ein wissenschaftlicher Befähigungsausweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 UVG setzt eine Hochschulausbildung voraus, die dem schweizerischen Universitätsstandard entspricht (E. 4). | Entscheid; Begründung; Gericht; Urteil; Schiedsgericht; Entscheide; Bundesgericht; Beratung; Entscheides; Dispositiv; Schiedsrichter; Urteilsbegründung; Richter; Befähigungsausweis; Gerichtsschreiber; Mehrheit; Schweiz; Bewilligung; Unfallversicherung; Sinne; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Beschwerde; Schweizerische; Parteien; Spruchkörpers; Befähigungsausweises; Recht |