Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 43 MVG vom 2024

Art. 43 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung

1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:

  • a. die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG (1) noch nicht erreicht haben;
  • b. die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten. (2)
  • 2 Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen.

    3 Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrunde liegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung.

    4 Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten und Neurenten.

    (1) SR 831.10
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2006/298Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Grundsätzlich und entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG kann eine IV-Rente nicht nur während des Straf- und Massnahmenvollzugs, sondern auch während der Untersuchungshaft und des vorzeitigten Strafvollzugs sistiert werden. Aufgrund der im Kanton St. Gallen geltenden Regelung über die Kostenbeteiligung von Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug kommt eine Rentensistierung im Einzelfall nur in Frage, wenn die invalide eingewiesene Person im Vollzug einer Arbeit nachgehen und dafür ein Einkommen erzielen kann, das es ihr u.a. erlaubt, eine Rücklage für die Zeit nach dem Vollzug zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, IV 2006/298). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2007. Rente; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Renten; Untersuchungshaft; Rentensistierung; Recht; Person; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Sicherheit; Sicherheitshaft; Vollzug; Quot; Rechtsprechung; Freiheit; Sistierung; Vollzugs; Vollzugs; Untersuchungsoder; Versicherung; Einstellung; Freiheitsentzug; Entscheid; IV-Rente
    SGIV 2006/83Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Sistierung einer IV-Rente bei Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Eine Untersuchungshaft von gewisser Dauer ist als Grund für eine Rentensistierung zu betrachten; dasselbe gilt für den vorzeitigen Strafvollzug [Erw. 3 und Erw. 4].(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007, IV 2006/83). Art. 21 Abs. 5 ATSG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern eine gänzliche oder teilweise Sistierung der IV- Rente während der Untersuchungshaft oder des (vorzeitigen) Strafvollzugs gerechtfertigt ist [Erw. 5] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007. Rente; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Renten; Recht; Rentensistierung; Untersuchungshaft; Massnahme; Massnahmevollzug; Sicherheit; Sicherheitshaft; Quot; Rechtsprechung; Arbeit; Vollzug; IV-Rente; Begründung; Regel; Entscheid; Sistierung; Verfügung; Einstellung; Person; Vollzuges; Wortlaut; Freiheitsentzug; Vollzugs; Untersuchungsoder
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 314 (8C_629/2018)Art. 45 Abs. 3 ATSG; Auferlegung der Abklärungskosten an die Partei. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (E. 4 und 5). IV-Stelle; Abklärung; Begutachtung; Observation; Verfügung; Verwaltung; Verhalten; Mitwirkung; Kantons; Entscheid; Mitwirkungspflicht; Recht; Rechnung; Urteil; Abklärungskosten; Leistungsbegehren; Observationsergebnisse; Gutachter; Auferlegung; Verwaltungsgericht; Nichterscheinen; Akten; Voraussetzung; Versicherungsträger; Person; Bundesgericht; ätigte
    138 V 154 (8C_210/2011)Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5).
    Regeste b
    Art. 53 Abs. 1 UVG; Zulassung von Zahnärzten im Unfallversicherungsbereich. Ein wissenschaftlicher Befähigungsausweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 UVG setzt eine Hochschulausbildung voraus, die dem schweizerischen Universitätsstandard entspricht (E. 4).
    Entscheid; Begründung; Gericht; Urteil; Schiedsgericht; Entscheide; Bundesgericht; Beratung; Entscheides; Dispositiv; Schiedsrichter; Urteilsbegründung; Richter; Befähigungsausweis; Gerichtsschreiber; Mehrheit; Schweiz; Bewilligung; Unfallversicherung; Sinne; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Beschwerde; Schweizerische; Parteien; Spruchkörpers; Befähigungsausweises; Recht